Bruch von Prothesen

(Storno- / Abbruchgrund)

Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung

Der Rücktritt von der Reise oder der Abbruch der Reise aufgrund Bruch einer Prothese der versicherten Person führt im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Übernahme der daraus resultierenden Stornokosten bzw. Mehrkosten einer vorzeitigen Rückreise.

  • Voraussetzungen: Der Bruch der Prothese erfolgte nach Abschluss der Stornoversicherung und macht die Teilnahme an der Reise für den Versicherten unzumutbar.
  • nicht versichert: Bruch von Zahnprothesen

Vom Versicherungsschutz erfasst sind auch Fälle, in denen Dritte (Risikopersonen) betroffen sind:

  • Mitreisende
  • nicht mitreisenden Angehörige
  • Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen

Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie unter "Risikopersonen".

Diese Hinweise und Erläuterungen dienen dem besseren Verständnis von Reiseversicherungen. Sie sind daher frei formuliert; der Wortlaut entspricht nicht exakt den Versicherungsbedingungen. Sie sind keine Zusagen zum Versicherungsschutz oder zur Kostenübernahme im Schadenfall. Für den Versicherungsschutz verbindlich sind nur die Versicherungsbedingungen des genannten Versicherers, die Sie bei der Buchung der Reiseversicherung erhalten. Schadenfälle werden nur von dem genannten Versicherer bearbeitet.