Einberufung zu Wehrdienst, Zivildienst oder Wehrübung

(Stornogrund)

Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung

Der Rücktritt von der Reise aufgrund Einberufung zum Wehrdienst, Zivildienst oder zu einer Wehrübung der versicherten Person führt im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Übernahme der daraus resultierenden Stornokosten.

Voraussetzungen:

  • unerwartete Einberufung: Bei Abschluss der Reiserücktrittskosten-Versicherung lag die Einberufung nicht vor.
  • Der Einberufungstermin kann nicht verschoben werden.
  • Die Stornokosten werden nicht von einem anderen Kostenträger (z.B. Bundeswehr) übernommen.

nicht versichert:

  • Versetzung eines Berufs- oder Zeitsoldaten an einen anderen Standort
  • Entsendung eines Berufs- oder Zeitsoldaten ins Ausland

Vom Versicherungsschutz erfasst sind auch Fälle, in denen Mitreisende (Risikopersonen) betroffen sind. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie unter "Risikopersonen".

Diese Hinweise und Erläuterungen dienen dem besseren Verständnis von Reiseversicherungen. Sie sind daher frei formuliert; der Wortlaut entspricht nicht exakt den Versicherungsbedingungen. Sie sind keine Zusagen zum Versicherungsschutz oder zur Kostenübernahme im Schadenfall. Für den Versicherungsschutz verbindlich sind nur die Versicherungsbedingungen des genannten Versicherers, die Sie bei der Buchung der Reiseversicherung erhalten. Schadenfälle werden nur von dem genannten Versicherer bearbeitet.