Reise-Haftpflicht: als Au Pair

(wann und wogegen sind Au Pairs versichert?)

Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung

Die Reise-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz auf der Reise für den Fall, dass der Versicherte wegen eines

  • Personenschadens (Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat) oder
  • Sachschadens (Schadenereignis, das die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge hat)

von einem Dritten (Geschädigten) aufgrund privatrechtlicher gesetzlicher Bestimmungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Tätigkeit als Au Pair, wenn die versicherte Person diese Tätigkeit auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages ausübt:

  • Einschluss der Au Pair-Berufshaftpflicht für Ansprüche aufgrund von Tätigkeiten, die die versicherte Person aufgrund ihres Ausbildungsstandes ausüben durfte. Der Versicherungsschutz tritt nur ein, wenn gegen die versicherte Person selbst Ansprüche erhoben werden und für die versicherte Person kein anderweitiger Versicherungsschutz bzw.kein ausreichender Versicherungsschutz besteht (z.B. im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung der Gastfamilie).
  • Erstattung der Abschiebekosten (Mehrkosten)  bis zur Höhe der Versicherungssumme, die bei einer in der Bundesrepublik Deutschland behördlich angeordneten Abschiebung eines Au Pair in sein Heimatland gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten werden. Selbstbeteiligung: 10 % der Abschiebekosten, mind. 100 € und maximal 1.000 €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes, des Zeitraumes des Au Pair-Vertrages und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde.
Diese Hinweise und Erläuterungen dienen dem besseren Verständnis von Reiseversicherungen. Sie sind daher frei formuliert; der Wortlaut entspricht nicht exakt den Versicherungsbedingungen. Sie sind keine Zusagen zum Versicherungsschutz oder zur Kostenübernahme im Schadenfall. Für den Versicherungsschutz verbindlich sind nur die Versicherungsbedingungen des genannten Versicherers, die Sie bei der Buchung der Reiseversicherung erhalten. Schadenfälle werden nur von dem genannten Versicherer bearbeitet.