unerwartet schwere Erkrankung

(Storno- / Abbruchgrund)

Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung

Der Rücktritt von der Reise oder der Abbruch der Reise aufgrund Reiseunfähigkeit wegen unerwartet schwerer Erkrankung setzt voraus, dass alle drei Merkmale vorliegen:

  • Erkrankung: Bevor die Reise storniert wird, muss das Vorliegen einer Erkrankung von einem Arzt festgestellt worden sein. Dabei muss bei objektiver Betrachtung eine Krankheit vorliegen. Nicht versichert sind Angstreaktionen oder die Befürchtung, während der Reise zu erkranken. Psychiatrische Erkrankungen werden nur anerkannt, wenn sie von einem Facharzt für Psychiatrie festgestellt wurden.
  • schwer: Die Erkrankung muss nach ärztlicher Feststellung einen Grad erreicht haben, der bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an der Reise unzumutbar macht.
  • unerwartet: Die Erkrankung darf bei Abschluss der Stornoversicherung nicht schon bekannt gewesen sein.

Chronische Erkrankungen (Vorerkrankungen) sind bei Abschluss der Reiseversicherung bekannt und daher nicht "unerwartet". Für diese bestehenden Erkrankungen gilt:

  • Wurde die Erkrankung in den letzten 6 Monaten vor Abschluss der Stornoversicherung nicht aufgrund akuter Beschwerden behandelt, ist sie vom Versicherungsschutz erfasst.
  • Wurde die Erkrankung jedoch in den letzten 6 Monaten vor Abschluss der Stornoversicherung aufgrund akuter Beschwerden behandelt, scheidet diese Erkrankung als versicherter Stornogrund aus. Routinebesuche beim Arzt ohne akute Behandlungsnotwendigkeit (z.B. Blutdruckmessung) bleiben unberücksichtigt.

Vom Versicherungsschutz erfasst sind auch Fälle, in denen Dritte (Risikopersonen) betroffen sind:

  • Mitreisende
  • nicht mitreisenden Angehörige
  • Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen

Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie unter "Risikopersonen".

Diese Hinweise und Erläuterungen dienen dem besseren Verständnis von Reiseversicherungen. Sie sind daher frei formuliert; der Wortlaut entspricht nicht exakt den Versicherungsbedingungen. Sie sind keine Zusagen zum Versicherungsschutz oder zur Kostenübernahme im Schadenfall. Für den Versicherungsschutz verbindlich sind nur die Versicherungsbedingungen des genannten Versicherers, die Sie bei der Buchung der Reiseversicherung erhalten. Schadenfälle werden nur von dem genannten Versicherer bearbeitet.