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FAQ &
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Auslandsreise-
Versicherungen
kurz und knapp

 

Lexikon und FAQ zu günstigen Auslandsreiseversicherungen

Unser Lexikon bietet Ihnen Erklärungen zum Versicherungsschutz und zu den Leistungen der von uns angebotenen Auslandsreiseversicherungen, zur Anwendbarkeit etwa bei der Verlängerung oder Verkürzung Ihres Auslandsaufenthaltes oder zur Vorgehensweise in einem Schadenfall. Das Lexikon ist eine Serviceleistung mit von uns formulierten Inhalten, die nicht Bestandteil eines Versicherungsvertrages werden. Die Versicherungsbedingungen selbst finden Sie immer bei der gewählten Reiseversicherung, die Sie buchen möchten. Diese sind Grundlage des Versicherungsvertrages und werden Ihnen mit der Buchungsbestätigung auch noch einmal gesendet. Informieren Sie sich hier zu unseren günstigen Auslandsreiseversicherungen.

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Gültige Langzeit-Auslandskrankenversicherung bei Abmeldung im Heimatland

Bei der Buchung einer Reiseversicherung geben Sie Ihre Adresse im Heimatland und den Versicherungsbeginn passend zu Ihrer Abreise von dort an. Heimatland ist das Land, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben - also das Land Ihres ständigen Wohnsitzes, aus dem Sie Ihre Reise beginnen. Diese Adresse geben Sie beim Abschluss der Auslandskrankenversicherung an.

Die Abmeldung der Adresse für die Zeit, in der Sie auf Auslandsreise sind, steht dem Abschluss unserer Auslandskrankenversicherungen STAY Travel und Young Travellers nicht entgegen. Auch in diesem Fall geben Sie bei der Buchung der Reiseversicherung die bisherige Adresse im Heimatland an.

Auch die Abmeldung von der Krankenversicherung im Heimatland für die Zeit des Auslandsaufenthaltes ist kein Hindernis für den Abschluss der genannten Auslandskrankenversicherungen.

Wenn Sie sich von der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland abmelden, müssen Sie einen "anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen", den Sie für die Zeit des Auslandsaufenthaltes gebucht haben. In Deutschland ist das § 190 SGB V (fünf), Absatz 13, Ziffer 1 deutlich geregelt. Der Nachweis über die "anderweitige Krankenversicherung" ist die Versicherungspolice, die Sie nach der Buchung per E-Mail erhalten.

In Deutschland freiwillig gesetzlich Versicherte möchten bitte die Abmeldung von der Krankenversicherung mit ihrem gesetzlichen Versicherer rechtzeitig besprechen und klären, ob eine Abmeldung, eine Anwartschaft oder die Beibehaltung der Vollmitgliedschaft die für sie beste Herangehensweise ist.

Wenn Sie in einem anderen Land wohnen, möchten Sie bitte dort mit Ihrer Krankenversicherung die dortigen Regelungen und die Vorgehensweise besprechen.

Bei Kunden aus Österreich ist die Abmeldung von der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung (Krankenversicherung) anlässlich eines Auslandsaufenthaltes möglich, muss aber hier im Einzelfall mit dem Krankenversicherungsträger abgestimmt werden. Anstelle einer generellen und für alle identisch anwendbaren Regelung gibt es in Österreich die Möglichkeit der Abmeldung von der Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte setzen Sie sich daher diesbezüglich mit Ihrem Krankenversicherungsträger in Verbindung, um die Einzelheiten dazu zu besprechen - auch die Wiederaufnahme in die Krankenversicherung im Fall einer vorzeitigen Rückkehr beispielsweise aufgrund eines medizinischen Rücktransportes ins Heimatland.

Bis wann muss eine Reiseversicherung gebucht werden?

Für den Abschluss der von uns angebotenen Reiseversicherungen gelten Abschlussfristen, innerhalb derer die Buchung von Ihnen vorgenommen werden muss. Dabei gelten folgende Buchungsfristen:

  • Alle Reiseversicherungen, die keine Stornoversicherung beinhalten (also keine Rücktrittskostenversicherung oder Reiseabbruchversicherung) können jederzeit bis zur Abreise abgeschlossen werden.
  • Alle Reiseversicherungen, die (auch) eine Stornoversicherung (Rücktrittskostenversicherung, Reiseabbruchversicherung) beinhalten, müssen bis 30 Tage vor Abreise gebucht werden.
  • In den letzten 30 Tagen vor Reisebeginn (Abreise aus dem Heimatland) kann eine Reiseversicherung mit Stornoversicherung nur dann abgeschlossen werden, wenn die zu versichernden Reiseleistungen auch erst in den letzten 30 Tagen vor Abreise gebucht wurden. In diesem Fall müssen Sie die Reisestornoversicherung innerhalb von 3 Werktagen buchen.


Insbesondere bei Langzeitreisen ist es häufig so, dass Reiseleistungen wie Flüge, Touren oder Unterkünfte erst während der Reise gebucht werden. In diesem Fall wird die Buchung der neuen Reiseleistungen wie eine "Reise innerhalb der Reise" behandelt mit der Folge, dass diese neu gebuchten Reiseleistungen auch während der Reise mit einer Reisestornoversicherung versichert werden können. Bei der Buchung geben Sie dann als Reisepreis nur den Reisepreis der neu gebuchten Reiseleistungen an. Es gelten auch in diesem Fall dieselben Abschlussfristen wie bei einer Versicherungsbuchung vor der Abreise.

Jederzeit bis zur Abreise können also immer gebucht werden: Auslandskrankenversicherung, Reiseunfallversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Reisegepäckversicherung.

Ein Sonderfall ist die Beantragung einer Auslandsreiseversicherung nach bereits erfolgter Abreise. Hierzu beachten Sie bitte unsere Informationen:

Gibt es eine Auslandskrankenversicherung mit Versicherungsschutz auch für Alternativmedizin?

Alternativmedizinische Behandlungsmethoden sind in einigen unserer Auslandskrankenversicherungen versichert - insbesondere dann, wenn eine schulmedizinische Heilbehandlung nicht möglich ist.

Behandlungen im Rahmen der Alternativmedizin sind in diesen Tarifen wie folgt versichert:

STAY Travel Auslandskrankenversicherung:

  • Behandlungen durch Heilpraktiker, Chirotherapeuten und Osteopathen in der Tarifvariante "Premium".
  • Homöopathische Behandlungen, anthroposophische Medizin oder Pflanzenheilkunde, wenn sie sich in der Praxis bewährt haben und keine schulmedizinische Heilbehandlung verfügbar ist.


Tarif Young Travellers Auslandskrankenversicherung:

  • Alternativmedizinische Behandlungsmethoden, wenn keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung standen, was durch den Arzt vor Ort bestätigt werden muss.


Bitte beachten Sie, dass alternativmedizinische Behandlungsmethoden nicht zusätzlich zur schulmedizinischen Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur dann, wenn keine schulmedizinische Behandlung verfügbar war.

Besteht Versicherungsschutz der Reiseversicherung beim Arbeiten im Ausland?

Wenn Sie während der Zeit des Auslandsaufenthaltes arbeiten, ist die Frage nach dem Versicherungsschutz der Reiseversicherung auch während der Zeit der Arbeitstätigkeit in verschiedener Hinsicht relevant.

  1. Auslandskrankenversicherung: In unseren Tarifen "STAY Travel" und "Young Travellers" besteht Versicherungsschutz der Reisekrankenversicherung auch beim Arbeiten im Ausland - beispielsweise Work and Travel, Auslandspraktikum, Freiwilligenarbeit, Au Pair oder Jobben während der Reise. Dabei ist es unerheblich, ob Sie entgeltlich oder unentgeltlich arbeiten. Notwendige ärztliche Behandlungen wegen eines Arbeitsunfalls sind versichert.
  2. Reisehaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz besteht, während Sie nicht Ihren Beruf ausüben. Berufsausübung bedeutet, dass Sie einen erlernten Beruf während der Zeit der Auslandsreise ausüben. Versicherungsschutz besteht aber bei Work and Travel, Auslandspraktikum, Au Pair oder einer Freiwilligenarbeit auf Reisen.
  3. Reiseunfallversicherung: Kein Versicherungsschutz besteht bei Arbeitsunfällen.
  4. Reisegepäckversicherung: Das versicherte Reisegepäck ist versichert auch während der Zeit, in der Sie im Ausland arbeiten oder jobben. Nicht versichert sind jedoch - unabhängig davon, ob Sie arbeiten oder nicht - Gegenstände, die Sie zu überwiegend beruflichen Zwecken auf die Reise mitgenommen haben.

Ärztliche Behandlungsmaßnahmen während der Auslandsreise in Anspruch nehmen

Mit unseren Reisekrankenversicherungen sind ambulante und stationäre Heilbehandlungen während der Reise aufgrund von Krankheit, Unfall (Verletzung), Zahnschmerzen oder auch Schwangerschaft versichert. Es besteht freie Wahl des Arztes, Krankenhauses oder Zahnarztes.

Benötigen Sie eine nur ambulante Behandlung aufgrund akuter Gesundheitsbeschwerden, vereinbaren Sie ohne vorherige Abstimmung einen Arzttermin, lassen sich behandeln und bezahlen den Arzt. Die Schadenmeldung zur Abrechnung der Behandlungskosten nehmen Sie dann digital über unsere Schadentools von unterwegs aus vor.

Eine Besonderheit bietet unser Tarif "Young Travellers Auslandskrankenversicherung": Hier steht Ihnen die App "Air Doctor" zur Verfügung, mit der Sie Arzttermine für ambulante Behandlungen buchen und die direkte Kostenabrechnung zwischen Arzt und Versicherer veranlassen können. Dabei können Sie auch Hausbesuche durch den Arzt oder telemedizinische Leistungen wählen, sofern diese fachlichärztlich möglich sind.

Sofern Sie zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus müssen, brauchen Sie die Behandlungskosten nicht verauslagen. Sie oder eine andere Person kontaktieren zu Beginn des Krankenhausaufenthaltes die 24/7-Notfallzentrale des Versicherers und stellen einen Kontakt zum Krankenhaus her. Alles Weitere, auch die Abrechnung, erfolgt dann direkt zwischen dem Versicherer und dem Krankenhaus. Die Notfallzentrale gibt dem Krankenhaus eine Kostenübernahmezusage. Die Versicherungssumme der Auslandskrankenversicherung bei stationären Behandlungen ist unbegrenzt. In den Versicherungsbedingungen werden teilweise Beträge wie 15.000 € für eine Kostenübernahmegarantie genannt. Dabei handelt es sich um Beträge, die im Bedarfsfall einem Krankenhaus in einem ersten Schritt bestätigt werden, wenn es aufgrund des Notfalls nicht möglich ist, den zunächst üblichen Austausch von Unterlagen abzuwarten. Nach dem Austausch und der Prüfung der Belege zwischen Krankenhaus und Notfallzentrale erfolgt dann auch eine unbegrenzte Kostenübernahmeerklärung.

Gibt es eine Aufwandsentschädigung in der Auslandskrankenversicherung?

Mit unserer Auslandskrankenversicherung "STAY Travel" erhalten Sie zusätzlich zu den tatsächlich angefallenen Heilbehandlungskosten eine pauschale Aufwandsentschädigung zu folgenden Bedingungen:

  • Sie haben die entstandenen Behandlungskosten zunächst einem anderen Krankenversicherer eingereicht, der nachweislich einen Teil der entstandenen Heilbehandlungskosten übernimmt.
  • Handelte es sich um eine ambulante Behandlung, erhalten Sie über die tatsächlich entstandenen Behandlungskosten hinaus eine einmalige Aufwandspauschale von 25 €.
  • Handelte es sich um eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, erhalten Sie über die tatsächlich entstandenen Behandlungskosten hinaus einen Betrag von 50 € pro Tag für maximal 14 Tage.


Zu unterscheiden ist die Aufwandspauschale (pauschaler Auslagenersatz) der Reisekrankenversicherung von dem Krankenhaustagegeld, das Sie im Fall einer stationären Behandlung im Krankenhaus anstelle der Abrechnung der tatsächlich entstandenen Behandlungskosten wählen können.

Welchen Versicherungsschutz bietet eine Auslandskrankenversicherung?

Eine Auslandskrankenversicherung ist immer sinnvoll und bietet Versicherungsschutz weltweit im Ausland für ärztliche Heilbehandlungen aufgrund von akuten Gesundheitsbeschwerden während der Reise. Unsere Auslandskrankenversicherungen können für jeden Reisezweck gebucht werden wie etwa Weltreise, Work and Travel, Auslandssemester, Auslandsschuljahr oder Backpacking. Dabei kann eine Reisedauer von wenigen Tagen bis zu 5 Jahren versichert werden.

Der Versicherungsschutz einer Reisekrankenversicherung besteht grundsätzlich weltweit, bei einigen Tarifen wahlweise mit oder ohne USA und Kanada. Es sind also alle Länder weltweit versichert. Einschränkungen, also Ausschlüsse, einzelner Länder oder Regionen gibt es nur dann, wenn das Auswärtige Amt Deutschlands eine Reisewarnung wegen Krieg oder Bürgerkrieg für ein Land oder eine Region veröffentlicht hat. Ansonsten sind Sie in jedem Land versichert, können also ohne vorherige Mitteilung nach Belieben reisen.

Der Sinn und Zweck einer Auslandskrankenversicherung ist also, Sie während der Zeit Ihrer Auslandsreise abzusichern für den Fall, dass eine Krankheit eintritt, eine Verletzung durch einen Unfall erfolgt, dass Sie akute Zahnschmerzen haben bis dahin, dass Sie einen Rücktransport in Ihr Heimatland benötigen, weil die Reise aufgrund der Erkrankung oder Verletzung nicht wie geplant fortgesetzt werden kann. Auch eine während der Reise eingetretene Schwangerschaft oder das Akutwerden einer bestehenden Vorerkrankung (chronischen Erkrankung) sind im Rahmen der Auslandskrankenversicherung versichert, wenn während der Reise eine akute Behandlungsnotwendigkeit eintritt.

Nicht versichert sind hingegen Behandlungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit bei der Abreise dem Grunde nach schon feststanden. Typische Beispiele hierfür sind Nachkäufe von regelmäßig benötigten Medikamenten oder die Fortsetzung von vor der Reise begonnenen Behandlungen, beispielsweise die Fortsetzung einer Physiotherapie auch während der Reise. Die daraus resultierenden Behandlungskosten sind mit einer Auslandskrankenversicherung nicht versichert.

Die Suche nach der besten Auslandskrankenversicherung sollte sich im Wesentlichen auf die versicherten Leistungen, auf den Verzicht auf einen Selbstbehalt und auf eine niedrige Prämie richten. Die Prämie ist der Preis, den Sie für eine Auslandskrankenversicherung bezahlen. Unsere Tarife STAY Travel Premium Auslandskrankenversicherung und Young Travellers Auslandskrankenversicherung bieten eine unbegrenzte Versicherungssumme ohne jeglichen Selbstbehalt mit sehr günstigen Prämien insbesondere für junge Leute. Unbegrenzte Versicherungssumme bedeutet, dass im Versicherungsfall Behandlungskosten beim Arzt oder im Krankenhaus mit 100 %, also ohne Obergrenze versichert sind.

Alle Informationen zu den Versicherungsleistungen und Prämien finden Sie jeweils zu diesen Auslandskrankenversicherungen:

Wie kann man eine Auslandskrankenversicherung vom Ausland aus beantragen?

Wenn Ihr Auslandsaufenthalt bereits begonnen hat und Sie nun währen der Reise eine Auslandskrankenversicherung benötigen, können Sie einen Abschluss der Reisekrankenversicherung von unterwegs aus bei uns beantragen. Das ist oftmals der Fall, wenn seit der Abreise gar keine Auslandskrankenversicherung bestand oder Ihre bisherige Reisekrankenversicherung nicht verlängert werden kann.

Bitte senden Sie uns per E-Mail zunächst diese Informationen einschließlich der Versicherungsbestätigung Ihrer bisherigen Auslandskrankenversicherung (sofern Sie eine solche haben):

  1. Ihr Geburtsdatum.
  2. Ihr Heimatland (Wohnsitzland).
  3. Datum der Abreise aus Ihrem Heimatland.
  4. Versicherungsbestätigung (Police in Dateiform) zu Ihrer Auslandskrankenversicherung, mit der Sie seitdem und bis jetzt versichert sind.
  5. Dauer (Laufzeit) der Auslandskrankenversicherung, die Sie nun noch benötigen.
  6. In welchem Land sind Sie aktuell?
  7. Liegt aktuell ein Schadenfall vor?


Wir klären gern die Genehmigung des Abschlusses einer Reisekrankenversicherung vom Ausland aus für Sie und kümmern uns um die Buchung und Ausstellung der Versicherungsbestätigung für Sie, nachdem Sie unser Angebot angenommen haben. Bitte senden Sie die erbetenen Informationen per E-Mail:


Auslandskrankenversicherung von unterwegs aus anfragen

Sind die Unterkunftskosten der Eltern bei stationärer Behandlung Minderjähriger versichert?

Mit unseren Auslandskrankenversicherungen "STAY Travel" und "Young Travellers" sind die Kosten der Unterbringung einer Begleitperson (in der Regel die Eltern) im Krankenhaus versichert, wenn ein mitreisendes minderjähriges Kind stationär dort behandelt werden muss.

Voraussetzung ist, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass es mit einer der genannten Reisekrankenversicherungen versichert ist.

Kinder sind im Rahmen der Auslandskrankenversicherung der Eltern nicht automatisch mitversichert. Sie müssen also genauso wie die Eltern bei der Buchung der Krankenversicherung für das Ausland versichert werden, wenn sie ebenfalls von den Versicherungsleistungen profitieren sollen. Während der Reise neugeborene Kinder können wir ab dem Tag der Geburt zum Tarif der Eltern nachversichern.

Unterscheidung von Bergungskosten und Krankentransport in der Reiseversicherung

Unsere Auslandsreiseversicherungen bieten unter anderem Versicherungsschutz für Bergungskosten sowie für Krankentransporte zur Behandlung im Krankenhaus.

Krankentransporte sind immer eine Leistung der Auslandskrankenversicherung. Bergungskosten können je nach Tarif ebenfalls in der Auslandskrankenversicherung oder in der Reiseunfallversicherung versichert sein. Die Unterscheidung der beiden Leistungen ist diese:

  • Bergungskosten beziehen sich auf die Suche, Bergung und Rettung nach einem Unfall. Voraussetzung ist, dass der Sucheinsatz, Bergungseinsatz oder Rettungseinsatz durch einen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdienst durchgeführt wird - beispielsweise eine Bergrettung durch die Bergwacht. Die Versicherungssumme der Reiseversicherung für Bergungskosten ist in der Regel begrenzt.
  • Krankentransporte erfolgen mit oder ohne Anordnung durch einen Arzt zur stationären Behandlung im Krankenhaus im Ausland. Ein Krankentransport kann mit dem Krankenwagen erfolgen oder, sofern notwendig, auch mit einem anderen Fahrzeug einschließlich eines Helikopters. Diese Leistung ist in unseren Reisekrankenversicherungen mit einer unbegrenzten Versicherungssumme versichert.


In der Praxis kommt es regelmäßig zu einer Kombination beider Leistungsfälle. Beispielsweise nach einem Skiunfall erfolgt zunächst die Bergung etwa durch die Bergwacht und im Anschluss dann der Krankentransport zur Behandlung im Krankenhaus.

In unseren Tarifen "STAY Travel" und "Young Travellers" sind Bergungskosten und Krankentransporte wie folgt versichert

  • Tarif "STAY Travel": Krankentransporte sind mit unbegrenzter Versicherungssumme in der Auslandskrankenversicherung versichert. Such-, Rettungs- und Bergungskosten sind mit 10.000 € in der Reiseunfallversicherung versichert.
  • Tarif "Young Travellers": Sowohl Krankentransporte mit unbegrenzter Versicherungssumme als auch Such-, Rettungs- und Bergungskosten mit 10.000 € sind in der Auslandskrankenversicherung versichert.

Ist die Betreuung mitreisender Kinder bei Ausfall der Eltern mit der Auslandskrankenversicherung versichert?

Wenn es während der Reise notwendig wird, dass mitreisende Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betreut werden müssen, weil die mitreisenden Eltern oder andere Erwachsene ausfallen, ist diese Leistung in unseren Reisekrankenversicherungen "STAY Travel" und "Young Travellers" versichert.

Voraussetzung für diese Leistung der Auslandskrankenversicherung ist, dass alle mitreisenden erwachsenen Personen aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod nicht mehr in der Lage sind, die Betreuung der mitreisenden minderjährigen Kinder zu übernehmen und die Kinder deshalb die Reise entweder allein fortsetzen oder abbrechen müssen.

In welcher Form die Betreuung oder Rückholung der minderjährigen Kinder im Ausland erfolgt, hängt von der konkreten Situation ab und wird in Abstimmung mit der Schadenabteilung des Reiseversicherers entschieden und organisiert. In der Regel wird die Rückreise der Kinder organisiert. In Ausnahmefällen wird die Hinreise und Rückreise einer nahestehenden Person an den Ort des Aufenthaltes im Ausland organsiert, die dann die Betreuung der reisenden Kinder übernimmt.

Ist eine Erkrankung an Corona in der Auslandskrankenversicherung versichert?

Eine Erkrankung an Corona ist in unseren Auslandskrankenversicherungen genauso versichert wie jede andere Erkrankung während der Reise.

Der Versicherungsschutz der Reisekrankenversicherung in Bezug auf eine Covid19-Erkrankung umfasst:

  • Ambulante und stationäre Heilbehandlungen beim Arzt oder im Krankenhaus.
  • Freie Arztwahl und Krankenhauswahl.
  • Rücktransport in das Heimatland.
  • Unbegrenzte Versicherungssumme.


Unsere Reisekrankenversicherungen unterliegen keiner Einschränkung durch Corona-Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes Deutschlands. Der Versicherungsschutz ist also gültig, auch wenn es Reisewarnungen zu Covid19 gibt.

Eine Bestätigung zum Versicherungsschutz für ärztliche Behandlungen bei einer Erkrankung an Corona erhalten Sie auf Wunsch. Diese Bestätigung eignet sich zur Vorlage bei Behörden zum Grenzübertritt weltweit.

Nicht versichert im Rahmen der Auslandskrankenversicherung sind Kosten für vorsorgliche oder von Behörden angeordnete PCR-Tests sowie Kosten einer freiwilligen oder angeordneten Quarantäne. Hierbei handelt es sich nicht um Heilbehandlungskosten aufgrund einer Erkrankung, sondern um freiwillig oder behördlich verursachte Kosten aufgrund von Einreisevorschriften.

Sind Drohnen mit einer Reiseversicherung versichert?

Wenn Sie auf Reisen gehen und eine Drohne entweder mitnehmen oder im Ausland erwerben, sind Schäden im Zusammenhang mit der Drohne nicht versichert:

  • Reisegepäckversicherung: Beschädigung, Zerstörung oder der Diebstahl der Drohne sind vom Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung ausgeschlossen, da es sich um ein Luftfahrzeug handelt.
  • Reisehaftpflichtversicherung: Schäden, die Sie Dritten durch die Drohne zufügen, sind vom Versicherungsschutz der Reisehaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da es sich um ein motorgetriebenes Fluggerät handelt.


Wenn Sie eine Drohne für die Zeit Ihrer Reise versichern möchten, möchten Sie sich bitte an einen Spezialversicherer für Drohnenversicherungen wenden.

Besteht Reiseversicherungsschutz bei staatlichen Maßnahmen von hoher Hand?

In den Versicherungsbedingungen der Reiseversicherungen gibt es in der Regel einen Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Eingriffen von hoher Hand.

Eingriffe von hoher Hand sind Maßnahmen staatlicher Gewalt - in der Regel also behördlicher Maßnahmen. Die daraus resultierenden Folgen sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes der Reiseversicherung. Beispiele:

  • Auslandskrankenversicherung: ärztliche Behandlungen aufgrund Verletzung beispielsweise infolge einer Verhaftung.
  • Reisegepäckversicherung: Beschlagnahme von Gegenständen durch den Zoll.
  • Reisestornoversicherung: Stornierung oder Nichtnutzung von gebuchten Reiseleistungen aufgrund der Verweigerung der Einreise wegen fehlender vorgeschriebener Einreisedokumente oder der Sperrung des öffentlichen Verkehrs.

In diesen beispielhaft dargestellten Fällen werden die entstandenen Kosten nicht von der jeweiligen Reiseversicherung erstattet. Der Grund ist, dass es nicht Sinn einer Reiseversicherung ist, die Folgen der Missachtung gesetzlicher Vorschriften abzusichern.

 

Wie kann der Einzelzimmerzuschlag bei Reisestornierung der Begleitperson versichert werden?

Mit der Rücktrittskostenversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn die zunächst für ein Doppelzimmer gebuchte und ebenfalls versicherte zweite Person ihre Reiseteilnahme stornieren muss und Ihnen dadurch ein Einzelzimmerzuschlag entsteht.

Voraussetzung ist, dass beide Reiseteilnehmer ihre Reise mit einer Reiserücktrittskostenversicherung versichert haben und nachweislich gemeinsam Reisende sein sollten. Das ist anhand der Reisebuchungsbestätigung im Schadenfall zu belegen.

Muss dann eine der beiden für das Doppelzimmer gebuchten Personen aus einem versicherten Grund (Rücktrittsgrund) die Reise stornieren, ist der daraus resultierende zusätzliche Einzelzimmerzuschlag der allein reisenden Person mit der Rücktrittskostenversicherung versichert. Die maximale Erstattung hierfür ist der Betrag, der bei einer vollständigen Stornierung der Reise zu bezahlen wäre. Der Einzelzimmerzuschlag ist also bis zur Höhe der alternativ anfallenden Stornierungskosten bei einem endgültigen Reisestorno versichert.

Versicherungsschutz der Reiseversicherung bei Fahren ohne Führerschein?

Bei Anmietung eines Mietwagens, Motorrads, Velos oder eines anderen Fahrzeugs im Ausland besteht Versicherungsschutz der Reiseversicherung nur, wenn Sie das Kfz mit einem vor Ort gültigen Führerschein fahren. Ist das nicht der Fall, liegt eine Gefahrenerhöhung im Sinn der §§ 23 und folgende VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vor mit der Folge, dass der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise ablehnen kann mit der Begründung, dass Sie fahrlässig oder sogar vorsätzlich eine Gefahrenerhöhung herbeigeführt haben.

Fahren Sie ohne gültige Fahrerlaubnis oder mit einer am Reiseort nicht anerkannten Fahrerlaubnis, hat dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz verschiedener Reiseversicherungen, der je nach Beurteilung der Frage nach grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch die Schadenabteilung des Versicherers ganz oder teilweise entfällt. Betroffen sind alle Reiseversicherungen, inbesondere die Auslandskrankenversicherung, die Reiseunfallversicherung oder die Reisehaftpflichtversicherung.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie ein auf der Reise gemietetes Fahrzeug nur mit einer am Aufenthaltsort gültigen Fahrerlaubnis fahren. Je nach Aufenthaltsland ist es auch möglich, einen vorhandenen Führerschein in einen vor Ort gültigen Führerschein umschreiben zu lassen. Die Informationen dazu erhalten Sie in der Regel vom Konsulat Ihres Reiselandes.

Wie versichert die Reisegepäckversicherung das Reisegepäck bei Beschädigung durch Wasser?

In der Reisegepäckversicherung ist auch die Beschädigung des Reisegepäcks durch Wasser versichert:

  1. Im Rahmen des Versicherungsschutzes für aufgegebenes Reisegepäck (Beförderung durch die Fluggesellschaft, das Kreuzfahrtunternehmen, den Busreiseveranstalter) sind Gepäckschäden versichert, die beispielsweise durch Regenwasser oder einen Leitungswasserschaden verursacht wurden. Dazu zählt auch ein Regenwasserschaden am Reisegepäck während der Zeit der Beladung oder Entladung des Reisegepäcks etwa beim Umladen auf dem Rollfeld des Flughafens.
  2. Beschädigung des Reisegepäcks durch Elementarereignisse wie Überschwemmungen, Hochwasser oder Erdrutsche.


In Fall der Beschädigung des zur Beförderung aufgegebenen Reisegepäcks durch Wasser muss der Gepäckschaden seitens des Beförderungsunternehmens (Airline, Reederei, Busunternehmen) bestätigt werden. Diese Schadenmeldung reichen Sie dann bitte im Zuge der Einreichung des Reisegepäckschadenfalls ein.

Wie ist das Reisegepäck beim Camping oder Zelten versichert?

Für den Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung beim Camping und beim Zelten gelten besondere Regelungen:

  1. Versicherungsschutz der Reiseversicherung besteht nur auf offiziellen, das heißt von Behörden, Vereinen oder Unternehmen eingerichteten Campingplätzen oder Zeltplätzen.
  2. Für Reisegepäck oder Sportgeräte, die unbeaufsichtigt im Zelt zurückgelassen werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Zeit von 6 h bis 22 h und nur, wenn das Zelt verschlossen war.

Mitgenommene Surfbretter, Kites oder Fahrräder sind bei Reisen mit einem Campermobil versichert, wenn Sie außen am Camper fest gesichert sind, also mit Schlössern oder anderen Sicherungshilfen mit dem Camper fest verbunden sind. Für diese Gegenstände gelten Höchstbeträge, bis zu denen sie versichert sind.

Campingausrüstungsgegenstände wie Campingstühle oder Kocher sind versichert, wenn sie im Camper oder Wohnmobil verstaut sind.

In keinem Fall besteht Versicherungsschutz für Wertsachen, die im Zelt unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. Wertsachen sind Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Fotoausrüstung und Filmkameras oder Videokameras, EDV-Geräte wie Notebook oder Tablet sowie elektronische Kommunikationsgeräte und Unterhaltungsgeräte, jeweils mit Zubehör.

Wie ist das Reisegepäck im Fahrzeug versichert?

Bei Reisen mit dem Auto, dem Wohnmobil, einem Campervan, anderen Kfz oder Boot gelten besondere Regelungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes der Reisegepäckversicherung auch auf Wohnmobilstellplätzen:

  1. Versicherungsschutz besteht nur in der Zeit von 6 h bis 22 h und darüber hinaus nur bei einer Fahrtunterbrechung von maximal 2 Stunden, sofern
  2. das Reisegepäck im oder am Fahrzeug von außen nicht sichtbar und sicher verstaut war (beispielsweise in einem Schrank, der Kajüte oder einer fest mit dem Fahrzeug verbundenen Gepäckbox) und
  3. das Fahrzeug verschlossen war.

Mitgenommene Surfbretter oder Fahrräder sind bei Reisen mit einem Campermobil versichert, wenn Sie außen am Camper fest gesichert sind, also mit Schlössern oder anderen Sicherungshilfen mit dem Camper fest verbunden sind. Für diese Gegenstände gelten Höchstbeträge, bis zu denen sie versichert sind. Campingausrüstung wie Campingstühle oder Kocher ist versichert, wenn sie im Camper verstaut ist.

In keinem Fall besteht Versicherungsschutz für Wertsachen, die im Fahrzeug unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. Wertsachen sind Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto- und Filmapparate, EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikationsgeräte und Unterhaltungsgeräte, jeweils mit Zubehör.

Der Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung endet mit der Ankunft an der ständigen Wohnung am Wohnort - auch dann, wenn das Reisegepäck nicht unverzüglich entladen wird.

Wie ist das Reisegepäck während eines Fluges versichert?

Bei Reisen mit dem Flugzeug besteht Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung während der gesamten Zeit, in der das Reisegepäck der Fluggesellschaft zum Transport aufgegeben wurde. Dieser Versicherungsschutz besteht unabhängig von einer möglichen Haftung der Airline im Fall der Beschädigung oder des Verlustes von Reisegepäck.

Der Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung während des Fluges:

  1. Zum Transport durch die Fluggesellschaft aufgegebenes Reisegepäck ist versichert während der gesamten Zeit von der Aufgabe des Reisegepäcks bis zur Anlieferung am Zielflughafen für den Fall der Beschädigung, Zerstörung oder des Verlustes des Reisegepäcks.
  2. Wertgegenstände im aufgegebenen Reisegepäck sind nicht versichert. Versicherungsschutz besteht für Wertsachen während des Fluges, wenn Sie sie im persönlichen Gewahrsam haben.
  3. Bei Nichtanlieferung oder bei Anlieferung des Reisegepäcks später als am Tag der Ankunft am Zielflughafen besteht Versicherungsschutz für notwendige Ersatzeinkäufe. Hierzu gibt es je nach gewählter Reisegepäckversicherung Höchstbeträge für Ersatzkäufe bei Lieferfristüberschreitungen.


Bitte beachten Sie, dass Sie bei einem während des Fluges verursachten Reisegepäckschaden unverzüglich eine Bestätigung der Fluggesellschaft zur Beschädigung oder zum Verlust des Reisegepäcks einholen (damage report, loss report). Diese Bestätigung muss bei der Meldung eines Reisegepäckschadenfalls ebenfalls eingereicht werden.

Welchen Versicherungsschutz bietet eine Reisehaftpflichtversicherung?

Der Versicherungsschutz der Reisehaftpflichtversicherung bezieht sich auf Personenschäden und Sachschäden, die Sie während der Reise einer anderen Person oder dem Eigentum einer anderen Person, die nicht mit Ihnen gemeinsam reist, versehentlich zugefügt haben und wegen derer nun privatrechtliche Schadenersatzansprüche Dritter gegen Sie geltend gemacht werden.

Neben dem Ersatz des versicherten Schadens gehören auch die Prüfung der Haftpflichtfrage und eine möglicherweise erforderliche Prozessführung zu den Leistungen des Versicherers.

Typische Beispiele für Schadenfälle in der Reisehaftpflichtversicherung sind:

  • Beschädigungen an Räumen, die Sie für Ihren Aufenthalt gemietet haben - auch gültig bei Langzeitreisen oder Work and Travel
  • Beschädigungen an Einrichtungen einer Universität oder Hochschule, an der Sie im Auslandssemester studieren
  • Verletzung einer anderen Person, die Sie ihr versehentlich zugefügt haben
  • Schlüsselverlust oder Schäden im Haushalt einer Gastfamilie, bei der Sie als Au Pair tätig sind


Die in der Praxis wesentlichen Ausschlüsse vom Versicherungsschutz einer Reisehaftpflichtversicherung sind beispielsweise:

  • Schäden, die Sie sich oder Ihrem Eigentum selbst zufügen
  • Schäden, die sich gemeinsam Reisende gegenseitig zufügen
  • Schäden im Zusammenhang mit der Berufsausübung (versichert sind aber Work and Travel oder Au Pair - Tätigkeiten, da es sich hierbei nicht um Berufsausübung handelt)
  • Schäden im Zusammenhang mit dem Halten, Führen oder Besitzen eines Kfz (dazu bedarf es einer vor Ort abzuschließenden Kfz-Versicherung)
  • Schäden im Zusammenhang mit dem Halten, Führen oder Besitzen eines Luftfahrzeugs oder Wasserfahrzeugs. Dazu gehören auch Drohnen.
  • Schäden aus der Vermietung, Verleihung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung von Gegenständen an Dritte


Bitte achten Sie darauf, dass im Schadenfall unverzüglich der entstandene Schaden dokumentiert und vom Geschädigten bestätigt wird. Diese Unterlagen reichen Sie bitte bei der Schadenmeldung ebenfalls ein.

Sind Wasserschäden in der Reisehaftpflichtversicherung versichert?

In der Reisehaftpflichtversicherung ist der Versicherungsschutz nicht an bestimmte Ereignisse gebunden, sondern an die Frage, ob ein Haftpflichtschaden durch Sie schuldhaft verursacht wurde.

Dazu gehören auch Schadenersatzansprüche Dritter, die gegen Sie geltend gemacht werden, weil Sie dem Eigentum Dritter schuldhaft einen Schaden durch Wasser zugefügt haben - beispielsweise wenn Sie in der Wohnung oder im Haus der Gastfamilie einen Wasserhahn nicht abgedreht haben und deshalb auslaufendes Wasser Schäden in der Wohnung der Gastfamilie verursacht. Ebenfalls besteht Versicherungsschutz bei Work and Travel oder einem Auslandssemester an der Universität oder dem College im Ausland.

Entscheidend ist also die schuldhafte Verursachung des durch Wasser entstandenen Schadens durch Sie.

Der Wasserschaden, der zu den gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüchen führt, muss unverzüglich dokumentiert werden und anhand des Schadenformulars oder der digitalen Schadenmeldung nachvollziehbar dargestellt sein.

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Wasser, die Sie sich selbst bzw. Ihrem Eigentum zugefügt haben.

Sind Fahrzeugschäden in der Reisehaftpflichtversicherung versichert?

Die Reisehaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für privatrechtliche Schadenersatzansprüche, die aufgrund eines Personenschadens oder Sachschadens während der Reise gegen Sie geltend gemacht werden.

Bestimmte Risiken sind allerdings von einer Reisehaftpflichtversicherung nicht gedeckt - insbesondere nicht das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug. Eine Reisehaftpflichtversicherung ist kein Ersatz für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Kein Versicherungsschutz der Reisehaftpflichtversicherung besteht für Eigentümer, Besitzer (auch Mieter), Halter oder Führer wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit dem Gebrauch des eigenen oder gemieteten Fahrzeugs oder Boot verursacht wurde. Wenn Sie also ein Fahrzeug (beispielsweise einen Mietwagen) während der Reise versichern möchten, müssen Sie beim Vermieter des Fahrzeugs eine Fahrzeughaftpflichtversicherung abschließen.

Versicherungsschutz besteht jedoch für den Besitz oder den Gebrauch von eigenen oder fremden (gemieteten, geliehenen) Ruderbooten oder Tretbooten sowie von fremden Segelbooten, die nicht mit Motoren oder Treibsätzen angetrieben werden und für die keine Versicherungspflicht besteht.

Sind Surfbretter, Kites und Wellenbretter in der Reisehaftpflichtversicherung versichert?

Die Reisehaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für privatrechtliche Schadenersatzansprüche, die aufgrund eines Personenschadens oder Sachschadens während der Reise gegen Sie geltend gemacht werden.

Versicherungsschutz besteht auch für Schäden aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Benutzen von eigenen oder fremden Surfbrettern, Wellenbrettern oder Kites zu Sportzwecken. Damit sind Schäden gemeint, die Sie mit dem Surfbrett Dritten zufügen - beispielsweise, wenn Sie sich während der Reise ein Surfbrett mieten oder ausleihen und es beschädigen.

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung, dem Verleih oder sonstiger Gebrauchsüberlassung an Dritte. Wenn Sie also Surfbretter, Wellenbretter oder Kites (Wings) vermieten oder verleihen, besteht kein Versicherungsschutz aus einer Reisehaftpflichtversicherung.

Was versteht man unter dem Heimatland bei Buchung einer Reiseversicherung?

Bei der Buchung einer Reiseversicherung für Auslandsaufenthalte geben Sie Ihre Adresse im Heimatland an. Das Heimatland ist das Land, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben und in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.

Dieses Land bleibt Ihr Heimatland im Sinne der Reiseversicherung, auch wenn Sie sich für mehrere Wochen, Monate oder Jahre im Ausland aufhalten - auch dann, wenn Sie dort vorübergehend eine Wohnung mieten. Auch die vorübergehende Abmeldung des Wohnsitzes oder der Krankenkasse im Heimatland für die Zeit der Auslandsreise ändert nichts an der Definition Ihres Heimatlandes. Entscheidend ist, dass Ihr Auslandsaufenthalt vorübergehend ist (wenn auch möglichweise für mehrere Jahre) und Sie am Ende Ihrer Reise in das Heimatland zurückkehren möchten (Rückkehrwille).

Anders wäre es, wenn Sie Ihr Heimatland endgültig verlassen, also ohne Rückkehrwille dauerhaft in ein anderes Land auswandern. Dann ist dieses Land Ihr neues Heimatland im Sinne der Reiseversicherung mit der Folge, dass Sie nicht auf Reisen sind und somit keine Reiseversicherung für den Aufenthalt dort nutzen können.

Die Definition des Heimatlandes ist in mehrerer Hinsicht relevant für den Versicherungschutz einer Reiseversicherung:

  • Der Versicherungsschutz insbesondere der Langzeit-Auslandskrankenversicherung beginnt mit dem Verlassen des Heimatlandes am Reisebeginn und endet mit der Ankunft dort am Reiseende.
  • In der Auslandskrankenversicherung besteht Versicherungsschutz im Ausland. Allerdings bieten unsere Auslandskrankenversicherungen einen befristeten Versicherungsschutz bei einem kurzen Zwischenaufenthalt im Heimatland (Reiseunterbrechung).
  • Ein von den Ärzten angeordneter Rücktransport erfolgt in das Heimatland, also in das Land, zu dem Sie bei Buchung der Auslandsreiseversicherung Ihre Adresse angegeben haben.
  • Einzelne Jahresreiseversicherungen für mehrere kurze Reisen im Jahr setzen ein bestimmtes Heimatland voraus. Bei unseren Produkten entweder Deutschland oder Österreich.
  • Unsere günstigen Langzeit-Auslandskrankenversicherungen können auch mit einem anderen Heimatland gebucht werden.

Kostenübernahme für Impfungen während der Auslandsreise

Unser Tarif "Young Travellers" Auslandskrankenversicherung bietet Versicherungsschutz auch bei Impfungen im Ausland unter diesen Voraussetzungen:

  • Versichert sind die Kosten für während der Reise notwendige Impfungen.
  • Notwendig ist eine Impfung, wenn Sie aufgrund von Einreisevorschriften des (nächsten) geplanten Reiselandes zwingend vorgeschrieben ist und die Impfung nicht vor der Abreise hätte durchgeführt werden können.


Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht versichert sind:

  • Impfungen, die vor der Abreise oder nach der Rückkehr am Reiseende in Anspruch genommen werden oder hätten in Anspruch genommen werden können.
  • Impfungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, sondern lediglich empfohlen werden (freiwillige Schutzimpfungen).
  • Impfungen, die freiwillig wahrgenommen werden (freiwillige Prophylaxe).


Im Schadenfall, also bei der Einreichung von Nachweisen zu während der Reise durchgeführten Impfungen, müssen Sie belegen, dass die fragliche Impfung aufgrund von Einreisevorschriften zwingend notwendig war, um die Reise wie geplant fortsetzen zu können. Dementsprechende Vorschriften finden Sie nachvollziehbar beispielsweise auf Internetseiten des Reiselandes veröffenticht worden sein.

Welcher Versicherungsschutz besteht bei Infektionen auf Reisen?

Eine häufig gestellte Frage ist die nach dem Versicherungsschutz für Infektionen, Insektenbisse oder Insektenstiche während einer Auslandsreise - beispielsweise eine Infektion mit Malaria oder Dengue. Dabei sind zu unterscheiden:

  • Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung für die ärztliche Heilbehandlung einer Infektion
  • Versicherungsschutz der Reiseunfallversicherung für Folgen einer Infektion


In der Auslandskrankenversicherung besteht Versicherungsschutz für ärztliche Behandlungsmaßnahmen, die aufgrund einer Infektion, eines Insektenbisses oder Insektenstiches während der Reise erforderlich werden. Die dazu vom Arzt angeordneten und durchgeführten medizinischen Heilbehandlungen sind versichert. Müssen Sie also wegen einer Infektion mit daraus resultierenden akuten Gesundheitsbeschwerden in ärztliche Behandlung, sind diese Gegenstand der Reisekrankenversicherung.

Die Reiseunfallversicherung hingegen bezieht sich auf die Folgen eines Unfalls - insbesondere auf Invalidität oder Tod als Unfallfolge. Hier ist der Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Infektionen, Insektenbisse oder Insektenstiche ausgeschlossen.

Zusammenfassung:

  • akute Heilbehandlungen aufgrund Infektion, Insektenbiss oder Insektenstich sind in der Auslandskrankenversicherung versichert
  • Folgen, also dauerhafte Gesundheitsbeschädigungen als Folge von Infektionen, Insektenbissen oder Insektenstichen sind in der Reiseunfallversicherung ausgeschlossen

Auslandskrankenversicherung mit Bestätigung für das J1-Visum

Für das Auslandssemester in den USA müssen ausländische Studenten in der Regel nachweisen, dass ihre Krankenversicherung den Anforderungen entspricht, die bei der Beantragung des J1-Visums gestellt werden:

  • Mindestversicherungssumme je Unfall oder Krankheit mindestens 100.000 USD
  • Überführungskosten gedeckt bis mindestens 25.000 USD
  • Rücktransport in das Heimatland gedeckt mit mindestens 50.000 USD
  • Selbstbehalt je Unfall oder Krankheit maximal 500 USD


Unsere Auslandskrankenversicherungen "Young Travellers" und "STAY Travel Premium" erfüllen die Standards des J1-Visums, da sie eine unbegrenzte Versicherungssumme ohne jeglichen Selbstbehalt bieten. Dazu stellen wir Ihnen auch gern eine explizite Bestätigung aus.

Ebenfalls bieten beide Tarife ein ausreichendes Rating an, das in unseren J1-Bestätigungen auch ausgewiesen wird:

  • Tarif STAY Travel Premium: "Backed by the full faith and credit of the government of the insured person´s home country."
  • Tarif Young Travellers: "Fitch Rating of „AA“ sowie "Backed by the full faith and credit of the government of the insured person´s home country."


Die amerikanische Universität bietet häufig auch einen Waiver an, mit dem Sie sich von einer seitens der Universität angebotenen Krankenversicherung für das Auslandsstudium in den USA befreien können. Senden Sie uns gern den Waiver, damit wir ihn prüfen und kommentieren können. Waiver einer Universität in den USA werden von uns entsprechend unserer Versicherungsleistungen gern bestätigt.

Wie werden Kinder auf Auslandsreisen versichert?

Aus Sicht einer Auslandsreiseversicherung sind Kinder auf Reisen kein anderes Risiko als Erwachsene auf Reisen. Das bedeutet, dass der Versicherer grundsätzlich dieselben Risiken zu erwarten hat, wie sie auch für die Eltern oder andere Volljährige bestehen - beispielsweise Behandlungskosten aufgrund von Krankheit oder Unfall-Verletzungen, Zahnbehandlungen oder Reisestornierungen etwa wegen Erkrankung. Ferner können Kinder während der Reise geboren werden und müssen dann nachträglich versichert werden.

Der Versicherungsschutz der Reiseversicherungen in Bezug auf Kinder, deren Reisen versichert werden sollen:

  1. Auslandskrankenversicherung: Kinder sind nicht im Rahmen der Prämie der Eltern oder anderer Erwachsener mitversichert, sondern müssen genauso wie diese versichert werden einschließlich der Bezahlung der Versicherungsprämie dazu. Aus diesem Grund gibt es auch keine Familienprämien bei Auslandskrankenversicherungen für Einzelreisen. Unsere Tarife "STAY Travel" und "Young Travellers" bieten jedoch besonders niedrige Prämien für Kinder und Jugendliche bei gleichem Versicherungsschutz wie für Erwachsene. Neugeborene, die während der Reise geboren werden, können wir ab dem Tag der Geburt mit demselben Tarif versichern, den auch die Eltern gebucht haben. Dazu melden Sie sich bitte möglichst kurz nach dem Geburtstag bei uns.
  2. Jahres-Auslandskrankenversicherungen: Diese sind die Ausnahme und bieten Familienprämien, mit denen mehrere Reisen im Jahr mit kurzer Reisedauer versichert werden können. Für längere Reisen über 56 Tage hinaus eigenen sich Jahresversicherungen nicht. Ebenfalls können Jahresversicherungen nicht mit einer daran anschließenden Langzeitreiseversicherung kombiniert werden.
  3. Reiseversicherungspakete bieten sowohl Prämien für Einzelpersonen als auch Prämien für Familien mit mindestens einem Kind bis zum 21. Lebensjahr.
  4. Unsere Reisestornoversicherung "STAY Travel" (Rücktrittskostenversicherung und Reiseabbruchversicherung) bietet sowohl Prämien für Einzelpersonen als auch Familienprämien mit mindestens einem Kind bis zum 21. Lebensjahr.


Wir empfehlen insbesondere Langzeitreisenden mit Kindern, die während der Reise eine Altersgrenze bei altersgestaffelten Prämien überschreiten, den Abschluss der Reiseversicherung gleich über den längsten möglichen Zeitraum. Sie vermeiden damit höhere Prämien der nächsten Altersstufe, die ansonsten bei einer Verlängerung der Auslandskrankenversicherung nach dem mittlerweile Überschreiten der Altersstufe anfallen.

Ist der Besuch von Angehörigen im Krankenhaus im Ausland versichert?

In der Auslandskrankenversicherung sind die Kosten für die Hinreise und Rückreise einer nahestehenden Person an den Ort der stationären Behandlung im Ausland versichert, wenn:

  1. der Krankenhausaufenthalt im Ausland nach der Prognose der behandelnden Ärzte mindestens 5 Tage dauert und
  2. bei Ankunft der nahestehenden Person noch nicht abgeschlossen ist.


Versichert mit der Reisekrankenversicherung sind die Hinreisekosten an den Ort der stationären Behandlung und die Rückreisekosten nach Hause für eine (einzige) Person, die der in stationärer Behandlung befindlichen versicherten Person nahesteht. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine andere Person.

Nicht versichert sind Unterkunftskosten, Verpflegungskosten oder andere Kosten, die der nahestehenden Person anlässlich des Krankenbesuches im Ausland entstehen.

Ein typisches Beispiel für den Krankenbesuch im Ausland ist der Krankenbesuch durch ein Elternteil, wenn die Tochter oder der Sohn während der Auslandsreise wegen einer Erkrankung oder Verletzung stationär im Krankenhaus liegt.

Welchen Versicherungsschutz bietet die Auslandskrankenversicherung bei stationärem Krankenhausaufenthalt?

Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt bieten unsere Auslandskrankenversicherungen umfassenden Versicherungsschutz. Die Versicherungsleistungen beinhalten:

  • freie Wahl des Krankenhauses (auch private Krankenhäuser sind versichert)
  • unbegrenzte Versicherungssumme
  • ärztliche Behandlungskosten im Krankenhaus
  • verordnete Medikamente
  • Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus
  • Rücktransport ins Heimatland
  • Nachleistung: Der Versicherungsschutz besteht bei nicht gegebener Transportfähigkeit solange über das Ende der versicherten Zeit hinaus fort, bis die Transportfähigkeit wieder gegeben ist.


Ein Rücktransport ins Heimatland kann aus mehreren Gründen erfolgen:

  • Die notwendigen ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten sind vor Ort nicht gegeben und die Ärzte empfehlen daher einen Rücktransport.
  • Die Reise kann nicht mehr wie geplant fortgesetzt werden und es wird deshalb ein Rücktransport sinnvoll.
  • Der Versicherer verlangt den Rücktransport aus wirtschaftlichen Gründen, weil die Kosten der Behandlung im Ausland die Kosten eines Rücktransportes deutlich übersteigen und der Krankenhausaufenthalt im Ausland nach der Prognose der Ärzte noch wenigstens 14 Tagen fortdauern wird. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn Sie den Rücktransport ablehnen.

Was bedeutet ein Krankenhaustagegeld in der Auslandskrankenversicherung?

Unsere Auslandskrankenversicherungen "STAY Travel" und "Young Travellers" bieten die Möglichkeit, anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten der Behandlungen im Krankenhaus ein pauschales Krankenhaustagegeld zu wählen.

Das bedeutet, dass Sie nicht die seitens des Krankenhauses im Ausland in Rechnung gestellten Behandlungskosten der stationären Heilbehandlung erstattet bekommen, sondern eine Pauschale pro Tag des Aufenthaltes im Krankenhaus. Das Krankenhaustagegeld in der Reisekrankenversicherung wird also nicht zusätzlich bezahlt, sondern anstelle der tatsächlichen Behandlungskosten.

Die Bedingungen dazu sind:

  • Sie entscheiden sich gleich zu Beginn für das Krankenhaustagegeld und teilen das der 24/7 Notfallzentrale mit, die bei stationären Aufenthalten kontaktiert werden sollte.
  • Dann wird ein Krankenhaustagegeld von 50 € pro Tag des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus im Ausland geleistet.
  • Das Krankenhaustagegeld wird für maximal 30 Tage gezahlt, beginnend mit dem ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes.


Zu unterscheiden ist das Krankenhaustagegeld von der Aufwandsentschädigung, die Sie sowohl bei ambulanter als auch bei stationärer Behandlung erhalten.

Wann findet ein medizinisch sinnvoller Rücktransport ins Heimatland statt?

Ein medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport in das Heimatland ist ein vom Reiseversicherer organisierter Rücktransport an Ihren Wohnort im Heimatland und dort in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Ein Rücktransport nach Hause findet also immer und nur nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Versicherer und den behandelnden Ärzten vor Ort im Ausland statt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Reise wie geplant aufgrund der Erkrankung oder Verletzung nicht mehr möglich ist.

Voraussetzung für die Rückholung nach Hause durch einen medizinisch sinnvollen Rücktransport ist, dass er aus ärztlicher Sicht für erforderlich und durchführbar gehalten wird, Sie also zurücktransportiert werden sollten und können.

Ebenfalls sinnvoll ist ein Rücktransport in das Heimatland, wenn die Behandlung im Ausland noch so lange andauern wird, dass es für den Versicherer wirtschaftlich vorteilhafter wäre, Sie nach Hause zu transportieren. Ihre Transportfähigkeit vorausgesetzt, kann der Versicherer den Rücktransport aus wirtschaftlichen Gründen verlangen, wenn nach der Prognose der Ärzte die stationäre Behandlung im Ausland noch mindestens 14 Tagen fortdauern würde. Lehnen Sie dann den Rücktransport ab, kann der Versicherer den Versicherungsschutz beenden.

Ein medizinisch sinnvoller Rücktransport im Rahmen einer Auslandskrankenversicherung wird immer von der 24/7-Ambulanzzentrale (Notfallzentrale) organisiert, mit den Ärzten im Ausland und dem Krankenhaus im Heimatland abgestimmt und dann auch durchgeführt.

Die Versicherungssumme der Reisekrankenversicherung für einen Rücktransport nach Hause ist unbegrenzt. Ihr Reisegepäck wird in diesem Fall auch an Ihren Heimatort zurücktransportiert.

Kommt es zu einem Krankenrücktransport nach Hause, gilt Ihre Reise mit Ankunft im Krankenhaus am Wohnort als beendet. Der Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung endet in diesem Fall ebenfalls. Für die Zeit danach zu viel bezahlte Prämien werden Ihnen erstattet und Sie melden sich ab dem Tag der Ankunft im Heimatland wieder bei der heimischen Pflichtversicherung an.

Welcher Versicherungsschutz besteht bei Schäden an gemieteten Räumen?

In der Reisehaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für Mietsachschäden. Das sind Schäden an Räumen in Gebäuden, die für private Zwecke vorübergehend zur Nutzung während einer Reise gemietet wurden - in der Regel:

  • Hotelzimmer
  • Ferienwohnungen
  • Bungalows
  • bei Au Pairs der Haushalt der Gastfamilie

Hierzu gehören auch Räume, die Sie bei privaten Eigentümern für Ihre Reise gemietet haben wie Couchsurfing oder airbnb. Wesentlich ist dabei, dass ein Mietverhältnis vorliegt, also eine entgeltliche Überlassung der Räume.

Versicherungsschutz besteht für privatrechtliche Haftpflichtansprüche, die der Vermieter gegen Sie geltend macht aufgrund der von Ihnen verursachten Schäden an den gemieteten Räumen. Die Versicherungssumme ist in unserem Tarif STAY Travel Reisehaftpflichtversicherung auf 25.000 € je Schadenereignis und auf maximal 50.000 € je Versicherungsjahr begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt je Schadenereignis 10 %, mindestens 125 €.

Nicht versichert sind:

  • Schäden an beweglichen Gegenständen wie Bilder, Möbel, Fernsehgeräte oder Geschirr
  • Schäden durch Abnutzung, Verschleiss oder übermässige Beanspruchung
  • Schäden an Heizungsanlagen, Maschinenanlagen, Kesselanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen
  • Schäden an Elektrogeräten und Gasgeräten

Der Versicherungsschutz besteht auch im Rahmen eines Work and Travel-Aufenthaltes, Auslandssemesters oder eines anderen bildungsbezogenen Auslandsaufenthaltes.

Welche Risikopersonen sind vom Versicherungsschutz einer Reisestornoversicherung erfasst?

In der Rücktrittskostenversicherung und der Reiseabbruchversicherung unseres Tarifs "STAY Travel Stornoversicherung" besteht Versicherungsschutz nicht nur für die Reisenden selbst, sondern auch für weitere Personen - die sogenannten Risikopersonen wie etwa Verwandte. Das bedeutet, dass die Reisenden, die eine Reisestornoversicherung gebucht haben, ihre Reise stornieren, umbuchen oder abbrechen können, wenn bei einer der Risikopersonen ein versichertes Ereignis eintritt - also ein Reisestornogrund oder Reiseabbruchgrund.

Die mitversicherten Risikopersonen der Reiserücktrittskostenversicherung sind:

  1. Die versicherten Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben (also die gemeinsam Reisenden). Wenn mehr als 5 Personen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien ihre Reise gemeinsam gebucht und versichert haben, sind nur noch die Angehörigen der versicherten Person vom Versicherungsschutz als Risikoperson erfasst.
  2. Die nicht mitreisenden Angehörigen einer versicherten Person: Ehepartner, Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Grosseltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger.
  3. Darüber hinaus Tanten, Onkel, Neffen und Nichten nur, wenn das versicherte Ereignis "Tod" eintritt.
  4. Diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen.


Der Versicherungsschutz auch für Risikopersonen greift bei diesen versicherten Ereignissen in der Reiserücktrittskostenversicherung, sofern sie nach Abschluss der Stornokostenversicherung eintreten:

  • unerwartete und schwere Erkrankung
  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft
  • Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn
  • Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
  • Impfunverträglichkeit
  • Arbeitsplatzverlust mit anschliessender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder eines Minijobs aus der Arbeitslosigkeit heraus (nicht versichert: Praktikum, betriebliche Maßnahme, Schulungsmaßnahme, Schülerjob oder Studentenjob während der Schulzeit oder Studienzeit)
  • konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer Einkommensreduzierung von mindestens einem Nettomonatsgehalt
  • Arbeitsplatzwechsel, sofern die gebuchte und versicherte Reise in die Probezeit (maximal 6 Monate) des neuen Arbeitsverhältnisses fällt
  • erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter


In der Reiseabbruchversicherung greift der Versicherungsschutz für Risikopersonen in diesen Fällen, sofern sie nach Abschluss der Stornoschutzversicherung eintreten:

  • unerwartete und schwere Erkrankung
  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft
  • Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn
  • Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
  • Impfunverträglichkeit
  • erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter


Über diesen Katalog an Reisestornogründen oder Reiseabbruchgründen hinaus gibt es weitere versicherte Ereignisse, die nur für die versicherten und reisenden Personen gelten.

Wie lange leistet die Nachhaftung in der Auslandskrankenversicherung, wenn die Rückreise nicht möglich ist?

Unter Nachhaftung oder auch Nachleistung oder Nachfrist einer Auslandskrankenversicherung versteht man den Versicherungsschutz über das geplante und versicherte Reiseende hinaus - also über das Ende der gebuchten Reisekrankenversicherung hinaus.

Der Versicherungsschutz unserer Auslandskrankenversicherungen mit Nachleistung besteht über das geplante Reiseende hinaus zeitlich unbegrenzt weiter, wenn und solange diese Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind im Ausland stationär (im Krankenhaus) in Behandlung.
  • Sie sind nachweislich nicht transportfähig - können also nicht nach Hause reisen.


In diesem Fall gilt die Auslandskrankenversicherung zu unveränderten Versicherungsleistungen solange weiter, bis Sie wieder transportfähig sind und die Rückreise möglich ist. Das bedeutet, dass auch ein möglicherweise erforderlicher Rücktransport in das Heimatland von der Nachhaftung gedeckt ist. Eine Verlängerung der Reisekrankenversicherung mit der ansonsten üblichen Prämiennachzahlung ist dazu nicht erforderlich.

So erreichen Sie die 24/7 - Notfallzentralen unserer Reiseversicherer

Mit unseren Auslandskrankenversicherungen haben Sie freie Arztwahl und freie Krankenhauswahl. Im Fall einer stationären Behandlung oder in einem akuten Notfall, in dem Sie beispielsweise eine Arztempfehlung benötigen, kontaktieren Sie bitte die 24/7 erreichbaren Ambulanzzentralen unserer Reiseversicherer.

Bei einer stationären Behandlung müssen Sie lediglich zu Beginn des Krankenhausaufenthaltes einen Kontakt zwischen der Notfallhotline und dem Krankenhaus herstellen. Alles Weitere, auch die Abrechnung der Kosten, erfolgt dann direkt mit dem Krankenhaus. Sollte ein Rücktransport ins Heimatland von den Ärzten empfohlen werden, wird diese ebenfalls von der Ambulanzzentrale organisiert und durchgeführt.

Die 24/7 - Notfall-Telefonnummern unserer Versicherer sind:

HanseMerkur Reiseversicherung:

  • +49-(0)40-55557877

Ergo Reiseversicherung:

  • +49-(0)89-41661010

Bitte halten Sie Ihre Versicherungsnummer und einen Nachweis zur Abreise am Beginn Ihrer Reise bereit, wenn Sie den Notfallservice anrufen. Diese Reisebestätigung kann beispielsweise eine Flugbestätigung, eine Bahnfahrkarte oder ein Busticket sein.

Welche Reiseversicherungen können in Raten bezahlt werden?

Insbesondere bei längeren Reisen ist die Ratenzahlung der Prämie einer Reiseversicherung eine attraktive Möglichkeit, die Kosten der Reiseversicherung nicht auf einmal bezahlen zu müssen.

Wir bieten Ihnen mit unserem Tarif "STAY Travel" günstige Langzeit-Auslandskrankenversicherungen und Reiseversicherungspakete (Reiseunfallversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Reisegepäckversicherung) mit Ratenzahlung ohne Ratenzahlungszuschlag an. Es stehen Ihnen diese Ratenzahlungsmöglichkeiten ohne Mehrkosten zur Verfügung, die Sie anstelle einer Einmalzahlung mit vollständiger Bezahlung der Versicherungsprämie von Anfang an nutzen können:

  • monatliche Ratenzahlung der Reiseversicherungsprämie
  • vierteljährliche Ratenzahlung der Reiseversicherungsprämie
  • halbjährliche Ratenzahlung der Reiseversicherungsprämie
  • jährliche Ratenzahlung der Reiseversicherungsprämie


Die verfügbaren Zahlungsmittel sind Lastschrifteinzug, Kreditkarte und PayPal.

Wenn Sie eine Ratenzahlungsoption gewählt haben, wird die erste Rate in den Tagen nach der Buchung der Reiseversicherung belastet und alle weiteren dann entsprechend des zeitlichen Verlaufs der Police.

Ein weiterer Vorteil der Möglichkeit, eine Reiseversicherung mit Ratenzahlung zu buchen, ist die Vermeidung späterer Verlängerungen, die genehmigt werden müssten. Sie können ohne Risiko eine womöglich zu lange Zeit versichern, die Prämie in Raten bezahlen und die Reiseversicherung jederzeit beenden, wenn Sie die Reise beenden und zurückkehren. Dazu senden Sie uns einen personalisierten Nachweis über die Rückkehr nach Hause - beispielsweise die Bordkarte des Heimflugs.

Was ist eine Reiseabbruchversicherung?

Mit dem Antritt der Reise (Abreise) endet der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskostenversicherung und es beginnt der Versicherungsschutz einer Reiseabbruchversicherung. Die Reiseabbruchversicherung bietet Versicherungsleistungen, wenn Ihre Reise vorzeitig beendet oder unfreiwillig verlängert werden muss oder wenn Sie zwar planmäßig hin und zurückreisen, aber versicherte Reiseleistungen vor Ort nicht nutzen können - immer bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses (Reiseabbruchgrund) wie beispielsweise Krankheit oder Unfall unterwegs oder Tod eines Angehörigen.

Die Leistungsfälle der Reiseabbruchversicherung sind:

  1. Vorzeitige oder verspätete Rückkehr von der Reise: Erstattung der nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und der dadurch unmittelbar verursachten Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung in derselben Klasse oder Kategorie, die für Ihre Reise gebucht war.
  2. Verspätete Rückkehr von der Reise (Reiseverlängerung): Erstattung der zusätzlichen Unterkunftskosten in derselben Klasse oder Kategorie, die für Ihre Reise gebucht war, wenn die planmäßige Rückreise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson nicht transportfähig ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ehepartner nicht transportfähig ist und der andere Ehepartner deshalb vor Ort bleibt.
  3. Erstattung von nicht genutzten, versicherten Reiseleistungen: Bei Reiseabbruch in der ersten Hälfte der Reise (maximal den ersten 8 Tagen) wird der volle versicherte Reisepreis erstattet. Bei Reiseabbruch in der zweiten Hälfte der Reise, spätestens ab dem 9. Tag werden die nicht mehr genutzten einzelnen Reiseleistungen erstattet. Bei einem pauschalen Reisepreis wird der Reisepreis anteilig bezogen auf die nicht genutzte Reisezeit erstattet. Sind lediglich Hinflug und Rückflug gebucht und versichert, erfolgt keine Erstattung des Rückflugs.
  4. Nachreisekosten bei Rundreise oder Kreuzfahrt: Erstattung der Beförderungskosten an den Ort der Reisegruppe, maximal bis zur Höhe des Wertes der noch nicht genutzten Reiseleistungen. Nicht versichert sind Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen beispielsweise aufgrund von Notlandungen, Zwischenlandungen oder außerplanmäßigem Anlegen.
  5. Reiseunterbrechung: Erstattung der zusätzlichen Reisekosten und der zusätzlichen Reisekosten der Rückkehr an den letzten Aufenthaltsort bei Unterbrechung der Reise. Erstattet werden diese Kosten bis maximal 1.000 € in derselben Klasse oder Kategorie, die für Ihre Reise gebucht war. Ein typisches Beispiel dafür ist die Unterbrechung der Reise anlässlich eines Todesfalls zu Hause.

Welchen Versicherungsschutz bietet eine Reisegepäckversicherung?

Mit einer Reisegepäckversicherung für Langzeitreisen versichern Sie Ihr Reisegepäck für die gesamte Reisezeit für den Fall, dass das Gepäck gestohlen oder beschädigt wird oder abhanden kommt - beispielsweise seitens der Airline nicht am Zielort der Reise angeliefert wird.

Zum Reisegepäck gehören:

  1. Die Sachen des persönlichen Bedarfs, die Sie auf die Reise mitnehmen - also in der Regel Kleidung, aber auch Wertsachen wir Notebook, andere elektronische Geräte, Fotoausrüstung oder Sportausrüstung - jeweils mit Zubehör.
  2. Geschenke und Andenken, die Sie während der Reise erwerben. Diese sind in der Regel mit einem Höchstbetrag versichert - in unserem Komfortschutz beispielsweise mit 300 €.

Zu einzelnen Gepäckgegenständen gibt es in der Regel Höchstbeträge, bis zu denen Versicherungsschutz besteht - beispielsweise für Brillen und Kontaktlinsen, Fahrräder, Tauchausrüstung, Golfausrüstung, Musikinstrumente oder Mobiltelefone. Die Details dazu sehen Sie in der Leistungsübersicht zur gewählten Reisegepäckversicherung.


Nicht versichert sind:

  1. Gegenstände, die zu überwiegend beruflichen Zwecken mitgenommen werden.
  2. Gegenstände, die sie während der Reise kaufen (Ausnahme: Geschenke und Andenken - siehe oben).
  3. Sportgeräte, wenn sie im bestimmungsgemäßen Gebrauch sind. Beispiele: Skiausrüstung ist während des Skifahrens nicht versichert, wohl aber, wenn sie über Nacht abgestellt ist. Ein Fahrrad ist nicht versichert beim Fahrradfahren, wohl aber, wenn es davor oder danach mit einem Fahrradschloss gesichert abgestellt ist.
  4. Bargeld, Scheckkarten, Prepaidkarten, Wertpapiere, Fahrkarten, Gutscheine oder Dokumente.
  5. Gegenstände mit überwiegend Kunstwert oder Liebhaberwert.
  6. Schusswaffen jedwede Art.
  7. Landfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Kites, Hängegleiter, Gleitflugschirme oder Fallschirme.


Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, die Sie sich bzw. Ihrem Reisegepäck selbst zufügen, Schäden durch Verlieren, Liegenlassen, Stehenlassen oder Hängenlassen sowie Schäden durch gebrauchstypischen Verschleiss.

Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung bei Reisewarnungen?

Bei unseren Langzeit-Auslandskrankenversicherungen "STAY Travel" und "Young Travellers" sind Reisewarnungen relevant, die das Auswärtige Amt Deutschlands ausspricht - auch dann, wenn Ihr Wohnsitz in einem anderen Land liegt. Eine Reisewarnung ist die auf der Webseite des Auswärtigen Amtes expIizit als Reisewarnung für ein ganzes Land oder Teilreisewarnung für einzelne Regionen veröffentlichte Aufforderung, ein Land oder eine Region nicht zu bereisen bzw. zu verlassen. In der Regel handelt es sich um Reisewarnungen aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg oder Unruhen, wegen derer von einer Reise oder Weiterreise in das jeweilige Land abgeraten oder dringend abgeraten wird. Die Formulierung des Auswärtigen Amtes lautet beispielsweise: “Vor Reisen nach XY wird gewarnt”, gegebenenfalls ergänzt um “Deutsche Staatsangehörige werden aufgefordert, XY zu verlassen.”

Von der Reisewarnung zu unterscheiden sind Empfehlungen des Auswärtigen Amtes. Diese sind nicht relevant.

In der Auslandskrankenversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie in ein Land oder eine Region reisen, für die das Auswärtige Amt Deutschlands vor der Abreise eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Sind Sie bereits auf Reisen und in einem Land oder einer Region, für die während Ihres Aufenthaltes dort eine Reisewarnung ausgesprochen wird, besteht Versicherungsschutz für maximal 14 Tage, in denen Sie die Weiterreise organisieren sollten.

In unseren Tarifen "STAY Travel" und "Young Travellers" gibt es keine Einschränkungen aufgrund von Corona-Reisewarnungen (Reisewarnungen wegen Pandemie).

Wie kann ich meine Reiseversicherung an eine neue Reisezeit anpassen?

Bei der Buchung einer Reiseversicherung müssen Sie die Reisezeit angeben, damit der Abschluss der Auslandsreiseversicherung möglich ist.

Die angegebene Reisezeit definiert bei auf die Reisezeit bezogenen Tarifen, insbesondere der Auslandskrankenversicherung, der Reiseunfallversicherung, der Reisehaftpflichtversicherung oder der Reisegepäckversicherung die Prämie (den Preis) Ihrer Reiseversicherung. Bei einer auf den Reisepreis bezogenen Reiseversicherung (Rücktrittskostenversicherung, Reiseabbruchversicherung) wird der versicherte Reisezeitraum dokumentiert.

Ändert sich die Reisedauer oder die Reisezeit Ihres Auslandsaufenthaltes, können wir Ihre Reiseversicherungspolice an die neue Reisezeit anpassen, sofern Sie sich diesbezüglich vor dem Beginn der aktuell versicherten Reisezeit melden.

Bitte teilen Sie uns dazu per E-Mail mit:

  1. Ihre Versicherungsnummer.
  2. Die neue Reisezeit und damit Versicherungszeit von-bis (Abreise aus dem Heimatland bis zur Rückkehr dorthin).
  3. Ihre IBAN (diese muss im Zuge der Umbuchung erneut angegeben werden).
  4. Eine mögliche Ändererung Ihrer Reisepläne von "mit" USA und Kanada zu "ohne" USA und Kanada - oder umgekehrt.


Sofern sich aufgrund der geänderten Reisedauer eine Änderung der Reiseversicherungsprämie ergibt, werden wir Sie zunächst darüber informieren und erst danach die Umbuchung Ihrer Reiseversicherung vornehmen.

So reichen Sie einen Schadenfall zur Reiseabbruchversicherung ein.

Die Reiseabbruchversicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie Ihre Reise aus einem versicherten Grund vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen. Die Schadenmeldung zur Reiseabbruchversicherung können Sie von unterwegs aus, aber auch in Ruhe nach dem Reiseende vornehmen. Der Schadenfall kann bis 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden.

Bitte halten Sie diese Unterlagen und Informationen bereit, die Sie im Zuge der Schadenmeldung bei einem Schadenfall zur Reiseabbruchversicherung benötigen:

  • Ihre Versicherungsnummer (enthalten in Ihrem Versicherungsschein).
  • Reisebestätigung als Nachweis zur Abreise am Tag des Versicherungsbeginns (zum Beispiel die Flugbestätigung zur Abreise am Reisebeginn).
  • Angaben zu möglicherweise weiteren bestehenden Reiseabbruchversicherungsverträgen.
  • Buchungsbestätigung (Rechnung) zu den gebuchten und versicherten Reiseleistungen - zum Beispiel zu Flügen oder Hotelleistungen.
  • Nachweis über den Reiseabbruch (Nachweis der tatsächlich erfolgten Rückreise).
  • Nachweis über den Grund (versichertes Ereignis) des Reiseabbruchs oder der notwendigen Verlängerung des Aufenthaltes.
  • Nachweis über die Höhe der nicht genutzten Reiseleistungen sowie der zusätzlichen Rückreisekosten.
  • Nachweis über die Mehrkosten der notwendigen Verlängerung des Aufenthaltes.
  • Bestätigung der gebuchten Leistungsträger über die Höhe der von diesen geleisteten Rückerstattung.


Ihre Schadenmeldung zur Reiseabbruchversicherung nehmen Sie bitte anhand des Schadenformulars Reiseabbruchversicherung des Versicherers vor:


Bitte beachten Sie, dass Schadenfälle spätestens 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden müssen.

So reichen Sie einen Schadenfall zur Reisegepäckversicherung ein.

Die Schadenmeldung zur Reisegepäckversicherung können Sie von unterwegs aus, aber auch in Ruhe nach dem Reiseende vornehmen. Der Schadenfall kann bis 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden.

Bitte halten Sie diese Unterlagen und Informationen bereit, die Sie im Zuge der Schadenmeldung zu einem Reisegepäckschaden benötigen:

  • Ihre Versicherungsnummer (enthalten in Ihrem Versicherungsschein).
  • Reisebestätigung als Nachweis zur Abreise am Tag des Versicherungsbeginns (zum Beispiel die Flugbestätigung zur Abreise am Reisebeginn).
  • Angaben zu möglicherweise weiteren bestehenden Reisegepäckversicherungsverträgen.
  • Kaufbelege zu den beschädigten oder abhandengekommenen Gegenständen, soweit sie noch vorhanden sind. Zu Wertgegenständen (insbesondere elektronische Geräte, Fotoausrüstung, Mobiltelefone, Schmuck) müssen Kaufnachweise eingereicht werden.
  • Kostenvoranschlag oder Rechnung zur Reparatur der beschädigten Gegenstände (sofern keine Reparatur möglich ist, einen Nachweis über den Zeitwert der Gegenstände).
  • Quittungen zur Wiederbeschaffung gestohlener oder abhandengekommener amtlicher Ausweispapiere).
  • Polizeiprotokoll mit Schilderung des Schadenhergangs bei strafbarer Handlung Dritter (in der Regel bei Gepäckdiebstahl).
  • Bei Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck: Schadenprotokoll oder Verlustbestätigung des Beförderungsunternehmens (Airline, Reederei, Busunternehmen) sowie das Ticket mit Gepäckaufklebern.
  • Bei Lieferfristüberschreitung (verspätetet angeliefertes Reisegepäck): Bestätigung des Beförderungsunternehmens und Kaufbelege zu den notwendigen Ersatzkäufen.


Ihre Schadenmeldung des Reisegepäckschadens nehmen Sie bitte anhand des Schadenformulars Reisegepäckversicherung des Versicherers vor:


Bitte beachten Sie, dass Schadenfälle spätestens 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden müssen.

So reichen Sie einen Schadenfall zur Reisehaftpflichtversicherung ein.

Die Reisehaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die aufgrund von Personenschäden oder Sachschäden während der Reise gegen Sie geltend gemacht werden. Die Schadenmeldung zur Reisehaftpflichtversicherung können Sie von unterwegs aus, aber auch in Ruhe nach dem Reiseende vornehmen. Der Schadenfall kann bis 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden.

Bitte halten Sie diese Unterlagen und Informationen bereit, die Sie im Zuge der Schadenmeldung zu einem Reisehaftpflichtschaden benötigen:

  • Ihre Versicherungsnummer (enthalten in Ihrem Versicherungsschein).
  • Reisebestätigung als Nachweis zur Abreise am Tag des Versicherungsbeginns (zum Beispiel die Flugbestätigung zur Abreise am Reisebeginn).
  • Angaben zu möglicherweise weiteren bestehenden Haftpflichtversicherungsverträgen.
  • Angaben zu Zeugen des Schadenereignisses (Namen, Anschriften).
  • Name und Anschrift des Geschädigten bzw. des Anspruchstellers.
  • Nachweise des Geschädigten bzw. Anspruchstellers zu den entstandenen Schäden beispielsweise an geliehenen Gegenständen.


Ihre Schadenmeldung zur Reisehaftpflichtversicherung nehmen Sie bitte anhand des Schadenformulars Reisehaftpflichtversicherung des Versicherers vor:


Bitte beachten Sie, dass Schadenfälle spätestens 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden müssen.

So reichen Sie Behandlungskostenbelege zur Auslandskrankenversicherung ein.

Die Reisekrankenversicherung bietet Versicherungsschutz bei Krankheit, Unfall (Verletzung), Zahnproblemen oder Schwangerschaft während der Reise. Im Fall einer nur ambulanten Behandlung gehen Sie in Vorleistung und reichen die Behandlungsbelege dann ein. Im Fall einer stationären Behandlung kontaktieren Sie bitte zu Beginn des Krankenhausaufenthaltes die 24/7-Ambulanzzentrale des Versicherers, der in diesem Fall direkt mit dem Krankenhaus abrechnet.

Die Schadenmeldung zur Auslandskrankenversicherung können Sie von unterwegs aus, aber auch in Ruhe nach dem Reiseende vornehmen. Der Schadenfall kann bis 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden.

Bitte halten Sie diese Unterlagen und Informationen bereit, die Sie im Zuge der Schadenmeldung zur Auslandskrankenversicherung benötigen:

  • Ihre Versicherungsnummer (enthalten in Ihrem Versicherungsschein).
  • Reisebestätigung als Nachweis zur Abreise am Tag des Versicherungsbeginns (zum Beispiel die Flugbestätigung zur Abreise am Reisebeginn).
  • Arztunterlagen mit Angabe der Diagnose, der verordneten Maßnahmen, des Behandlungsberichts und der Arztkosten der in Anspruch genommenen Behandlungsleistungen.
  • Nachweis über die Verauslagung der Behandlungskosten oder Medikamente durch Sie.


Ihre Schadenmeldung zur Auslandskrankenversicherung nehmen Sie bitte anhand des Schadenformulars Auslandsreisekrankenversicherung des Versicherers vor:


Zu unserem Tarif Young Travellers Auslandskrankenversicherung steht Ihnen ebenfalls die "Travel & Care"-App zur Verfügung, über die Sie Schadenmeldungen bequem vornehmen können. Die App können Sie sich nach Buchung der Young Travellers Auslandskrankenversicherung (Versicherer ist die Ergo Reiseversicherung) installieren und mit Ihrer Versicherungsnummer aktivieren:


Bitte beachten Sie, dass Schadenfälle spätestens 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden müssen.

So reichen Sie einen Schadenfall zur Rücktrittskostenversicherung ein.

Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie die gebuchte und versicherte Reise aus einem versicherten Grund stornieren oder umbuchen müssen. Die Schadenmeldung zur Reiserücktrittskostenversicherung können Sie von unterwegs aus, aber auch in Ruhe nach dem Reiseende vornehmen. Der Schadenfall kann bis 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden.

Bitte halten Sie diese Unterlagen und Informationen bereit, die Sie im Zuge der Schadenmeldung bei einem Reiserücktritt benötigen:

  • Ihre Versicherungsnummer (enthalten in Ihrem Versicherungsschein).
  • Reisebestätigung als Nachweis zur Abreise am Tag des Versicherungsbeginns (zum Beispiel die Flugbestätigung zur Abreise am Reisebeginn).
  • Angaben zu möglicherweise weiteren bestehenden Reiserücktrittsversicherungsverträgen.
  • Buchungsbestätigung (Rechnung) zu den gebuchten und versicherten Reiseleistungen - zum Beispiels Flüge, Hotels, Camper, Semestergebühren oder Tauchkurse.
  • Stornobestätigung (Stornorechnung) mit Ausweis der vertraglich geschuldeten Stornokosten bei endgültiger Stornierung der Reise.
  • Umbuchungsbestätigung (Rechnung) mit Ausweis der Kosten der Umbuchung der Reise.
  • Nachweise zum Stornogrund, also zum versicherten Ereignis, das zur Stornierung oder Umbuchung der Reise führte (beispielsweise Arztunterlagen bei Stornierung aufgrund Erkrankung).


Ihre Schadenmeldung zur Rücktrittskostenversicherung nehmen Sie bitte anhand des Schadenformulars Reiserücktrittsversicherung des Versicherers vor:


Bitte beachten Sie, dass Schadenfälle spätestens 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden müssen.

So reichen Sie einen Schadenfall zur Reiseunfallversicherung ein.

Die Reiseunfallversicherung bietet Versicherungsleistungen an, wenn aufgrund eines Unfalls während der Reise Invalidität oder Tod eintritt oder kosmetische Operationen notwendig werden - beispielsweise nach Sportunfall, Verkehrsunfall oder Tauchunfall. Die Schadenmeldung zur Reiseunfallversicherung können Sie von unterwegs aus, aber auch in Ruhe nach dem Reiseende vornehmen. Der Schadenfall kann bis 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden.

Bitte halten Sie diese Unterlagen und Informationen bereit, die Sie im Zuge der Schadenmeldung zu einem Reiseunfall benötigen:

  • Ihre Versicherungsnummer (enthalten in Ihrem Versicherungsschein).
  • Reisebestätigung als Nachweis zur Abreise am Tag des Versicherungsbeginns (zum Beispiel die Flugbestätigung zur Abreise am Reisebeginn).
  • Angaben zu möglicherweise weiteren bestehenden Unfallversicherungsverträgen.
  • Angaben zu Unfallzeugen (Namen, Anschriften).
  • Unfallbericht mit der Darstellung zum Unfallhergang.
  • Attest des erstbehandelnden Arztes einschließlich Diagnose.
  • Attest eines Arztes über die Art und Schwere der Verletzungen sowie möglicher Folgeschäden daraus.
  • Ärztliche Rechnungen über kosmetische Operationen, die als Unfallfolge notwendig waren.


Ihre Schadenmeldung zur Reiseunfallversicherung nehmen Sie bitte anhand des Schadenformulars Reiseunfallversicherung des Versicherers vor:


Bitte beachten Sie, dass Schadenfälle spätestens 3 Jahre nach Schadeneintritt eingereicht werden müssen.

Krankenversicherung zur Beantragung des Schengen-Visums

Bei der Beantragung eines Visums für die Einreise in den Schengen-Raum müssen ausländische Gäste eine gültige Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 € für ärztliche Behandlungen bei Krankheit oder Unfall nachweisen.

Unsere Schengen-Krankenversicherung für Reise nach und Aufenthalte in Europa bietet Ihnen einen deutlich besseren Versicherungsschutz:

  • unbegrenzte Versicherungssumme
  • Versicherungsschutz im gesamten Schengenraum
  • ambulante und stationäre Heilbehandlungen bei Krankheit oder Unfall
  • auf Wunsch mit zusätzlicher Reiseunfallversicherung, Reisehaftpflichtversicherung und Reisegepäckversicherung
  • auf Wunsch mit monatlicher Ratenzahlung der Versicherungsprämie


Die Bestätigung der Mindestdeckung von 30.000 € in der Krankenversicherung für das Schengen-Visum ist in der Versicherungspolice enthalten, die Sie nach der Buchung per E-Mail zugesendet bekommen. Die Versicherungsbestätigung wird in Deutsch und in Englisch versendet.

Die Krankenversicherung für den Schengenraum ist geeignet für alle Arten von Aufenthalt in Europa wie private Besuchsreisen oder Urlaubsreisen, Arbeitsaufenthalte, Studium an einer europäischen Universität oder Au Pair bei einer Gastfamilie in Europa.

Wie ist eine Schwangerschaft in der Auslandskrankenversicherung versichert?

In unseren günstigen Langzeit-Auslandskrankenversicherungen "STAY Travel" und "Young Travellers" sind ärztliche Behandlungen wegen einer Schwangerschaft während der Reise versichert. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn bereits eingetreten ist oder erst während der Reise und damit der versicherten Zeit eintritt.

Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung "Young Travellers" und "STAY Travel Basic und Premium" für Schwangerschaften, die zum Versicherungsbeginn bereits bestanden:

  • ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen
  • medizinisch bedingter Schwangerschaftsabbruch
  • Entbindung und Fehlgeburt aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen bis zur 36. Schwangerschaftswoche


Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung "Young Travellers" und "STAY Travel Premium" für Schwangerschaften, die erst nach Versicherungsbeginn eintreten:

  • alle zuvor schon dargestellten Leistungen (siehe oben)
  • Schwangerschaftsvorsorge einschließlich Ultraschalluntersuchungen
  • ambulante oder stationäre Entbindung
  • Kaiserschnitt (nur im Tarif "Young Travellers")
  • Geburtshelfer und Hebammen
  • postnatale Versorgung von Mutter und Neugeborenem


Die Versicherungssumme dieser Reisekrankenversicherungen für die Behandlung von Schwangerschaften während der Reise ist unbegrenzt.

Ein während der Reise neu geborenes Kind versichern wir ab dem Tag der Geburt für die restliche Laufzeit der Reisekrankenversicherung der Mutter mit derselben Auslandskrankenversicherung, wie sie auch die Mutter hat. Dazu melden Sie sich bitte nach der Geburt bei uns, damit die Versicherungspolice für das Neugeborene ausgestellt werden kann.

Wie sind Sehhilfen mit einer Reiseversicherung versichert?

In unserem Tarif "STAY Travel" besteht Versicherungsschutz in Bezug auf Sehhilfen wie insbesondere Brillen und Kontaktlinsen wie folgt:

Auslandskrankenversicherung "STAY Travel Reisekrankenversicherung Basic und Premium":

  • Versichert sind Sehhilfen, wenn sie während der Reise aufgrund eines Unfalls erstmals erforderlich und verordnet werden.
  • Nicht versichert ist die Verordnung von Brillen, Kontaktlinsen oder anderen Sehhilfen aufgrund eines Augenleidens.
  • Nicht versichert ist die Verordnung neuer Brillengläser oder Kontaktlinsen aufgrund einer Verschlechterung der Sehstärke (Sehschärfe).


Reisegepäckversicherung enthalten im "STAY Travel Komfortschutzpaket":

  • Versichert sind Sehhilfen, die auf die Reise mitgenommen werden, bis zu einem Betrag von 250 €.
  • Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Diebstahl während der Reise oder bei Gepäckverlust von aufgegebenem Reisegepäck während der Zeit der Hinreise.
  • Versichert ist der Zeitwert der Sehhilfe zur Zeit des Schadeneintritts (in der Regel des Diebstahls oder des Gepäckverlustes durch die Airline).
  • Nicht versichert ist die Anschaffung einer neuen Brille oder neuer Kontaktlinsen.

Was bedeutet ein Selbstbehalt in der Reiseversicherung?

Ein Selbstbehalt bei der Regulierung des Schadenfalls einer Reiseversicherung ist ein bestimmter Betrag, den Sie je Schadenfall als Eigenbeteiligung selbst übernehmen müssen. Ein anderer dafür verwendeter Begriff ist Franchise. Das bedeutet, dass Sie im Versicherungsfall nur die entstandenen Kosten erstattet bekommen, die den Selbstbehalt übersteigen.

Eine solche Selbstbeteiligung gibt es teilweise in Auslandskrankenversicherungen und in Reiserücktrittskostenversicherungen und Reiseabbruchversicherungen. Die konkrete Höhe des Selbstbehaltes ist in den Versicherungsbedingungen geregelt. Ein Selbstbehalt führt zwar zunächst zu einer niedrigeren Prämie bei der Buchung der Reiseversicherung, kann aber abhängig von der Anzahl und Höhe der dann möglicherweise eintretenden Schadenfälle dazu führen, dass Sie im Endeffekt für die Reiseversicherung mehr bezahlt haben als bei einem Tarif ganz ohne Selbstbeteiligung. Reiseversicherungen ohne Selbstbehalt sind daher in der Regel vor Vorteil.

Ein Schadenfall in der Auslandskrankenversicherung ist eine Ursache, wegen der Sie behandelt werden müssen. Müssen Sie beispielsweise wegen einer Grippe drei Mal zum Arzt, handelt es sich um einen Schadenfall. Müssen Sie dann beispielsweise wegen einer Sportverletzung wiederum zum Arzt, liegt der nächste Schadenfall vor.

Wir bieten Langzeit-Reisekrankenversicherungen nach Wahl mit und ohne Selbstbehalt sowie Reisestornoversicherungen grundsätzlich ohne Selbstbehalt an. In den Tarifen ohne Selbstbehalt tragen Sie also gar keinen Eigenanteil im Schadenfall.

Unsere leistungsstärksten Tarife bieten diese Selbstbehaltregelungen an:


Bitte beachten Sie, dass Sie sich vor der Buchung entscheiden müssen, ob Sie einen Tarif mit oder ohne Selbstbeteiligung im Schadenfall möchten. Ein späterer Wechsel während der Reise ist nicht möglich.

Welchen Versicherungsschutz bietet die Reisekrankenversicherung bei Sport?

In unseren Tarifen "STAY Travel" und "Young Travellers" Auslandskrankenversicherung ist die Behandlung von Sportverletzungen, wegen derer Sie während der Reise in ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung müssen, versichert.

Der Versicherungsschutz besteht für alle Sportarten ohne Ausschluss einzelner Sportarten - insbesondere auch für:

  • Risikosportarten
  • Tauchen ohne Tiefenbegrenzung und mit Behandlung in der Dekompressionskammer
  • Klettern, Trekking oder Höhenwandern oder Hochgebirgstrekking ohne Höhenbegrenzung


Damit bieten unsere Langzeit-Reisekrankenversicherungen denselben Versicherungsschutz bei Behandlungen aufgrund von Sportverletzungen wie für Behandlungen wegen Krankheit oder Unfall. Ebenfalls wäre ein ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland versichert, wenn er nach einem Sportunfall durchgeführt werden sollte. Die Versicherungssumme ist unbegrenzt und in den Tarifen "STAY Travel Premium" sowie "Young Travellers" ohne Selbstbehalt.

Bitte beachten Sie, dass es - anders als bei der Auslandskrankenversicherung - Einschränkungen bezüglich einzelner Sportarten in der Reiseunfallversicherung und der Reisehaftpflichtversicherung gibt, beispielsweise in Bezug auf Motorsport oder die Teilnahme an Sportwettkämpfen. Beide Versicherungen betreffen aber nicht die medizinisch notwendigen Behandlungen aufgrund von Sportverletzungen. Diese sind ausschließlich und ohne Einschränkungen in der Reisekrankenversicherung versichert.

Versicherungsschutz für elektronische Geräte in der Reisegepäckversicherung

Mit der Reisegepäckversicherung sind Tablets, Laptops oder Notebooks versichert, die Sie auf die Reise mitnehmen. Während der Reise gekaufte Geräte sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz besteht während der gesamten versicherten Reisezeit von der Abreise bis zur Rückkehr für den Fall, dass Ihr mobiler Computer von Dritten beschädigt, zerstört oder gestohlen wird. Schäden, die Sie selbst verursachen, sind im Rahmen einer Reisegepäckversicherung nicht versichert.

Tablets, Laptops und Notebooks gehören zu den Wertsachen und das bedeutet, dass Versicherungsschutz nur besteht, wenn sie entweder in Ihrem persönlichen Gewahrsam sind (Sie sie also bei sich haben) oder nur für Sie zugängig gesichert sind (Safe, Schließfach).

Mit der Reisegepäckversicherung versichert ist der Zeitwert, nicht der Neuwert. Der Zeitwert ist der aktuelle Wiederbeschaffungswert Ihres Tablets, Laptops oder Notebooks im Zeitpunkt des Schadeneintritts. Wertsachen sind in der Reisegepäckversicherung mit 50 % der Versicherungssumme versichert. Schließen Sie also eine Reisegepäckversicherung mit 2.000 € Versicherungssumme ab, sind Wertsachen darin mit 1.000 € versichert.

Im Schadenfall müssen Sie nachweisen können, dass und wann Sie den Wertgegenstand gekauft haben, also den Kaufbeleg einreichen. Wird Ihr Tablet, Laptop oder Notebook gestohlen, erstatten Sie bitte unverzüglich polizeiliche Anzeige und reichen diese ebenfalls mit den Schadenunterlagen ein.

Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes zur Reisefähigkeit?

In der Auslandskrankenversicherung sind Vorerkrankungen (chronische Erkrankung oder andere bestehende Leiden) versichert, wenn es während der Reise zur Behandlungsnotwendigkeit aufgrund Akutwerdens der bestehenden Erkrankung kommt - in der Regel ein Krankheitsschub oder eine Verschlechterung der Vorerkrankung mit akuten Beschwerden.

Im Schadenfall kann es dabei zur Klärung der Frage kommen, ob die während der Reise in Anspruch genommenen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen unerwartet notwendig wurden oder bereits bei der Abreise erwartbar waren, also nicht unerwartet waren.

Dabei kann eine Unbedenklichkeitsbestätigung des behandelnden Arztes im Heimatland helfen, mit der der Arzt die Reisefähigkeit trotz der bestehenden Vorerkrankung bestätigt und auch darstellt, dass aus medizinischer (ärztlicher) Sicht nicht mit einer Verschlechterung und Behandlungsnotwendigkeit der Vorerkrankung während der Reise zu rechnen ist.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes ist nicht Bedingung für den Abschluss einer Langzeit-Auslandskrankenversicherung oder für den Versicherungsschutz bei behandlungsbedürftigem Akutwerden einer bestehenden Erkrankung, sondern eine zusätzliche Information, die bei Bedarf der Schadenabteilung des Versicherers zur Verfügung gestellt werden kann.

Aussagefähig ist die Bestätigung der Reisefähigkeit durch den Arzt, wenn dieser eindeutig darstellt, um welche Vorerkrankung es geht und dass aus seiner Sicht keine Behandlungen der Vorerkrankung während der Reise absehbar sind. Eine allgemein und gehaltene Bestätigung, die letztendlich keine konkrete Aussage zur Reisefähigkeit in Bezug auf die konkrete Vorerkrankung enthält, ist unbrauchbar.

Es gibt keine Vorlagen oder Formulare dazu, so dass der Arzt die Unbedenklichkeitsbestätigung formlos als Arztbrief ausstellen kann.

Was ist eine Reiseunfallversicherung?

Ein Unfall ist ein plötzlich von aussen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsschädigung führt. Mitversichert sind tauchtypische Gesundheitsschäden sowie Verrenkungen, Zerrungen oder Risse an Gelenken oder der Wirbelsäule aufgrund erhöhter Kraftanstrengung. Die Reiseunfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei allen Unfällen im Alltag, bei Sportunfällen, bei Verkehrsunfällen und auch bei Unfällen im Rahmen eines bildungsbezogenen Auslandsaufenthaltes wie Work and Travel, Au-Pair, Auslandspraktikum oder Auslandsstudium, also auch bei Arbeitsunfällen im Ausland.

Eine Reiseunfallversicherung bietet Versicherungsleistungen für den Fall, dass Sie aufgrund eines Unfalls während der Reise Folgeschäden erleiden:

  • Invalidität als Folge des Unfalls
  • Tod als Unfallfolge
  • kosmetische Operationen infolge des Unfalls
  • Bergungskosten nach dem Unfall


In diesen Fällen erhalten Sie oder im Todesfall Ihre Erben eine pauschale Zahlung, bei Invalidität als Unfallfolge abhängig vom festgestellten Grad der Invalidität. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Folgeschaden innerhalb einer bestimmten Frist nach Reiseende eintritt.

Die Reiseunfallversicherung hat also nichts mit ärztlichen Behandlungen beim Arzt oder im Krankenhaus zu tun. Ärztliche Heilbehandlungen sind Gegenstand einer Auslandskrankenversicherung und dort versichert. Die Reiseunfallversicherung bietet darüber hinaus den zuvor beschriebenen Versicherungsschutz bei Unfällen während der Auslandsreise.

Sind Verhütungsmittel von der Auslandskrankenversicherung gedeckt?

Eine Auslandskrankenversicherung bietet Versicherungsschutz für ärztliche Heilbehandlungen, die während der Reise aufgrund einer akuten Erkrankung oder Verletzung notwendig werden. Voraussetzung ist also, dass während des Auslandsaufenthaltes eine Krankheit oder Verletzung wegen akuter Beschwerden behandelt werden muss.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass vom Arzt verordnete oder verschriebene Maßnahmen nicht versichert sind, wenn sie entweder nicht auf eine akute Erkrankung oder Verletzung bezogen sind oder wenn bei der Abreise (zum Versicherungsbeginn) schon absehbar war, dass die betreffende Maßnahme während der Reise erforderlich wird. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn Medikamente oder auch Verhütungsmittel während der Reise verschrieben und beschafft werden müssen, es sich also um die reine Beschaffung von Verhütungsmitteln handelt.

Das bedeutet, dass die Kosten für Verhütungsmittel wie die Pille oder eine Spirale nicht vom Versicherungsschutz der Reisekrankenversicherung gedeckt sind und selbst übernommen werden müssen. Verhütungsmittel sind nicht Teil einer Heilbehandlung, sondern eine freiwillige Maßnahme ohne Verursachung durch eine Erkrankung oder Verletzung während der Auslandsreise. Dementsprechend werden auch die Kosten für die Ausstellung eines Rezeptes für Verhütungsmittel nicht erstattet.

Auch sind Verhütungsmittel nicht Gegenstand von Vorsorgemaßnahmen, da es sich nicht um Gesundheitsvorsorge zur Vorbeugung gegen mögliche Erkrankungen handelt.

Wie verlängert man eine Auslandsreiseversicherung, wenn sich die Reisezeit verlängert?

Wenn sich die Dauer Ihrer Auslandsreise verlängert, können Sie eine Verlängerung der Auslandskrankenversicherung beantragen. Dazu schreiben Sie uns bitte vor dem Ablauf Ihrer bisherigen Reiseversicherung eine E-Mail mit diesen Angaben:

  • Versicherungsnummer Ihrer bisherigen Reiseversicherung
  • Zeitraum, den Sie zusätzlich versichern möchten

Wir werden Ihnen dann gern die Möglichkeiten der Verlängerung Ihrer Auslandsreiseversicherung darstellen, uns um die Genehmigung der Verlängerung Ihrer Reiseversicherung kümmern und bei erteilter Genehmigung die Ausstellung der Anschlusspolice veranlassen. Die Anschlussversicherung ist ein neuer Versicherungsvertrag.

Bitte beachten Sie, dass es keinen Anspruch auf Verlängerung eines Reiseversicherungsvertrags gibt. Wir empfehlen daher allen Kunden, von Anfang an die Auslandsreiseversicherung über den maximal möglichen Zeitraum abzuschließen und die kostenlose Ratenzahlungsmöglichkeit zu nutzen. Damit vermeiden Sie die Notwendigkeit der Verlängerung des Versicherungsschutzes und somit auch das Risiko der Ablehnung einer Verlängerung.

Die Buchung einer Auslandsreiseversicherung über einen letztendlich zu langen Zeitraum ist ohne Risiko für Sie, da Sie aufgrund der Ratenzahlungsmöglichkeit nicht in Vorleistung gehen und bei vorzeitigem Reiseende die Reiseversicherung jederzeit beenden können.

Diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch, weil die Verlängerung einer Auslandsreiseversicherung den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages bedeutet mit der Folge, dass bereits eingetretene Schadenfälle nunmehr als Vorschäden ausgeschlossen sind - also beispielsweise eine aktuell laufende ärztliche Behandlung mit Beginn der Anschlussverscherung nicht mehr versichert ist (Vorschadenausschluss).

Wer sind die versicherten Personen bei einer Reiseversicherung?

Bei der Buchung einer Reiseversicherung werden die Daten der versicherten Personen sowie die Daten des Versicherungsnehmers erfragt. In der Regel sind beide identisch, aber es kann sich auch um unterschiedliche Personen handeln:

  • Versicherte Personen sind diejeingen Personen, die den Versicherungsschutz einer Reiseversicherung erhalten sollen - also die reisenden Personen. Alle gemeinsam reisenden Personen können in einer einzigen Buchung angegeben und versichert werden.
  • Versicherungsnehmer/in ist diejenige Person, die die Reiseversicherung bestellt. Das kann eine der versicherten Personen sein oder auch eine andere Person.

Immer abweichend sind versicherte Personen und Versicherungsnehmer/in, wenn nur minderjährige Kinder auf Reisen versichert werden sollen. Da als Versicherungsnehmer/in immer eine volljährige Person handeln muss, werden in diesem Fall die minderjährigen Kinder als versicherte Personen und die Erwachsenen als Versicherungsnehmer/in angegeben.

Sollen volljährige und minderjährige Personen (in der Regel eine Familie) versichert werden, muss eine der volljährigen Personen als Versicherungsnehmer/in angegeben werden.

Welche Ereignisse sind in der Reiseabbruchversicherung versichert?

Mit dem Antritt der Reise (Abreise) endet der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskostenversicherung und es beginnt der Versicherungsschutz einer Reiseabbruchversicherung.

In der Reiseabbruchversicherung unseres Tarifs "STAY Travel Reiseabbruchversicherung" besteht Versicherungsschutz bei vorzeitiger Rückreise, bei unfreiwiliger Verlängerung der Reise und bei Nichtnutzung von versicherten Reiseleistungen vor Ort aus einem versicherten Grund - den sogenannten versicherten Ereignissen.

Die versicherten Ereignisse, die zum Versicherungsschutz führen, sind in dieser Reiseabbruchversicherung:

  • unerwartete und schwere Erkrankung
  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft
  • Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn
  • Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
  • Impfunverträglichkeit
  • Absage oder Verschiebung eines bei Abschluss der Stornoversicherung schriftlich zugesagten Studienplatzes, Praktikumsplatzes, Forschungsplatzes oder Lehrgangsplatzes im Ausland durch die durchführende Organisation während der Reise
  • Heimweh Minderjähriger, sofern das Heimweh durch die durchführende Organisation schriftlich bestätigt wird (in diesem Fall werden nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet)
  • vorzeitiger Reiseabbruch oder notwendige Verlängerung der Reise aufgrund Naturkatastrophen oder Elementarereignissen am Reiseort (Lawine, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung, Wirbelsturm)
  • verspätete Weiterreise oder Reiseabbruch aufgrund Versäumen eines gebuchten und versicherten Anschlussverkehrsmittels (beispielsweise eines Fluges) aufgrund Verspätung oder Ausfall eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines innerdeutschen Zubringerfluges um mindestens 2 Stunden
  • Akutwerden von Vorerkrankungen (bestehenden oder chronischen Leiden), sofern die Reisefähigkeit bei Abschluss der Stornoversicherung durch einen Arzt bestätigt wurde
  • Diebstahl von nicht rechtzeitig wiederzubeschaffenden Reisedokumenten, ohne die die Reise nicht fortgesetzt werden kann
  • Gefährdung der körperlichen Sicherheit am Reiseort, sofern das Auswärtige Amt Deutschland für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat

Welche Stornierungsgründe sind in der Rücktrittskostenversicherung versichert?

In der Reiserücktrittskostenversicherung unseres Tarifs "STAY Travel Rücktrittskostenversicherung" besteht Versicherungsschutz für Stornokosten gebuchter und versicherter Reiseleistungen wie Flug, Hotel, Campermobil bei einer Reisestornierung vor Reisebeginn aus zahlreichen Gründen - den sogenannten versicherten Ereignissen.

Die versicherten Rücktrittsgründe in dieser Reiserücktrittskostenversicherung sind:

  • unerwartete und schwere Erkrankung
  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft
  • Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn
  • Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
  • Impfunverträglichkeit
  • Arbeitsplatzverlust mit anschliessender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder eines Minijobs aus der Arbeitslosigkeit heraus (nicht versichert: Praktikum, betriebliche Maßnahme, Schulungsmaßnahme, Schülerjob oder Studentenjob während der Schulzeit oder Studienzeit)
  • konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer Einkommensreduzierung von mindestens einem Nettomonatsgehalt
  • Arbeitsplatzwechsel, sofern die gebuchte und versicherte Reise in die Probezeit (maximal 6 Monate) des neuen Arbeitsverhältnisses fällt
  • Absage oder Verschiebung eines bei Abschluss der Stornoversicherung schriftlich zugesagten Studienplatzes, Praktikumsplatzes, Forschungsplatzes oder Lehrgangsplatzes im Ausland durch die durchführende Organisation
  • Ansetzung einer Wiederholungsprüfung in der versicherten Reisezeit oder den ersten 14 Tagen danach nach nicht bestandener Prüfung an einer Schule, Hochschule, Universität oder einem College, um eine zeitliche Verlängerung des Schulaufenthaltes oder Studienaufenthaltes zu vermeiden oder die Abschlussprüfung zu bestehen
  • Stornierung einer Schulreise oder Klassenfahrt aufgrund Nichtversetzung
  • unerwartete gerichtliche und seitens des Gerichts nicht verschiebbare Ladung
  • Versäumen eines gebuchten und versicherten Anschlussverkehrsmittels (beispielsweise eines Fluges) aufgrund Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines innerdeutschen Zubringerfluges um mindestens 2 Stunden
  • nicht verschiebbare Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Monaten Vertragsdauer innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung oder Studienausbildung, sofern eine vergleichbare berufliche Tätigkeit in den vergangenen 12 Monaten bei keinem anderen oder demselben Arbeitgeber ausgeübt wurde
  • Akutwerden von Vorerkrankungen (bestehenden oder chronischen Leiden), sofern die Reisefähigkeit bei Abschluss der Stornoversicherung durch einen Arzt bestätigt wurde
  • Diebstahl von nicht rechtzeitig wiederzubeschaffenden Reisedokumenten, ohne die die Reise nicht durchgeführt werden kann
  • Ausfall eines Transportmittels, mit dem das Hauptreiseziel erreicht werden sollte, durch ein von Ihnen nicht beeinflusstes externes Ereignis, durch Abhandenkommen innerhalb einer Woche vor Reisebeginn oder durch Gebrauchsuntauglichkeit aufgrund starker Beschädigung
  • Auflösung einer seit mindestens 6 Monaten bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sofern es sich um eine gemeinsame Reise handelt (Voraussetzung hierfür ist eine eidesstattliche Erklärung beider betroffener Lebenspartner)
  • Ablehnung eines Visums durch das zuständige Konsulat oder die zuständige Botschaft, sofern der Visaantrag durch eine Visaagentur erfolgte oder zwingend online erfolgen musste
  • unerwartete Absage eines bei Abschluss der Stornoversicherung schriftlich zugesagten Aufenthaltes durch die Gasteltern
  • unerwartete Verschiebung eines bei Abschluss der Stornoversicherung schriftlich zugesagten Prüfungstermins durch die Schule oder Hochschule, sofern der neue Prüfungstermin in die versicherte Reisezeit fällt
  • Gefährdung der körperlichen Sicherheit am Reiseort, sofern das Auswärtige Amt Deutschland für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat

Was ist die Versicherungsbestätigung zu Ihrer Reiseversicherung?

Die Versicherungsbestätigung zu einer Reiseversicherung ist der Versicherungsnachweis, den Sie nach der Buchung per E-Mail erhalten. Der Versicherungsnachweis wird als PDF bereitgestellt - in der Regel in Deutsch und Englisch, teilweise zusätzlich in Spanisch.

Diese Versicherungsbestätigung ist Ihre Versicherungspolice zur Auslandskrankenversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Reiseunfallversicherung, Reisegepäckversicherung oder Reisestornoversicherung. Mit der Versicherungsbestätigung wird dokumentiert, welche Reiseversicherungen (Tarife) Sie für welchen Zeitraum gebucht haben und welche Prämie Sie dafür bezahlen.

Eine Versicherungskarte oder Versichertenkarte, wie sie beispielsweise bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland besteht, gibt es bei Reiseversicherungen nicht. Die Auslandskrankenversicherung (Reisekrankenversicherung) ist eine private Krankenversicherung, bei der Sie als Selbstzahler ambulante Behandlungen beim Arzt in Anspruch nehmen und diese dann als Schadenfall melden und mit dem Versicherer abrechnen. Dazu dient und reicht Ihre Versicherungsnummer, die Sie in der Versicherungsbestätigung finden.

Auch bei Arztbesuchen im Heimatland während einer versicherten Unterbrechung der Auslandsreise ist die Vorgehensweise dieselbe, so dass auch hier keine Versicherungskarte benötigt wird.

Ebenfalls dient die Versicherungsbestätigung als Beleg über den Abschluss einer anderweitigen Krankenversicherung, die Sie bei der Abmeldung von der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland nachweisen müssen.

Welcher Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung besteht im Heimatland?

In unseren Langzeit-Auslandskrankenversicherungen "STAY Travel" und "Young Travellers" ist ein vorübergehender Aufenthalt im Heimatland versichert, wenn es sich um eine Unterbrechung der Reise handelt. Entscheidend dabei ist, dass Sie innerhalb der versicherten Zeit nachweislich in Ihr Heimatland zurückreisen und spätestens zum Ende der versicherten Unterbrechungszeit die Auslandsreise fortsetzen. Das muss bei Einreichung von Behandlungsbelegen zu ärztlichen Behandlungen im Heimatland nachgewiesen werden anhand von Reisebestätigungen, beispielsweise Flugbestätigungen. Vor der Abreise (Reisebeginn) und nach Beendigung der Reise (Reiseende) besteht kein Versicherungsschutz einer Reiseversicherung.

Der Unterbrechungsschutz dieser Reisekrankenversicherungen ist gültig unabhängig davon, ob Sie sich für die Zeit Ihres Auslandsaufenthaltes im Heimatland abmelden oder nicht. Die Leistungen während der vorübergehenden Rückkehr nach Hause sind identisch zu denen im Ausland - also entsprechend der Versicherungsbedingungen.

Vor dem Reisebeginn (Abreise aus dem Heimatland) und nach Reiseende (Rückkehr in das Heimatland am Reiseende) besteht kein Versicherungsschutz. Das betrifft auch den Fall eines Rücktransportes in das Heimatland, der die Beendigung der Reise und somit auch der Reisekrankenversicherung bedeutet.

Der Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherungen ist im Detail:

  • Tarif "STAY Travel": Bei einer versicherten Zeit von 7 bis 12 Monaten haben Sie 3 Wochen Unterbrechungsschutz im Heimatland. Bei einer versicherten Zeit von 13 bis 60 Monaten haben Sie je Versicherungsjahr 6 Wochen Versicherungsschutz im Heimatland. Kein Unterbrechungsschutz besteht, wenn die versicherte Zeit unter 7 Monaten liegt.
  • Tarif "Young Travellers": Sie haben je Versicherungsjahr 8 Wochen Versicherungsschutz bei einer vorübergehenden Rückkehr in Ihr Heimatland, sofern es sich um ein EU-Land handelt.


Die Einreichung von Behandlungsbelegen zu ärztlichen Behandlungen im Heimatland erfolgt genauso wie bei medizinischen Behandlungen im Ausland.

Sind Videosprechstunden in der Auslandskrankenversicherung versichert?

In unserer Auslandskrankenversicherung STAY Travel sind Videosprechstunden (Telemedizin) mit einem Arzt im Rahmen von ärztlichen Behandlungsmaßnahmen per Online-Sprechstunde versichert, wenn:

  1. für die ärztliche Behandlung von akuten Gesundheitsbeschwerden kein geeigneter Arzt am Ort Ihres Aufenthaltes im Ausland verfügbar ist und
  2. Sie deshalb einen geeigneten Arzt im Ausland per Videosprechstunde in Anspruch nehmen müssen und
  3. Sie im Ausland sind.

Voraussetzung ist also immer, dass die Videosprechstunde aufgrund akuter Gesundheitsbeschwerden notwendig war. Dazu suchen Sie sich, genau wie bei einem tatsächlichen Arztbesuch, einen Arzt im Ausland, der Videosprechstunden anbietet. Auch hier besteht freie Arztwahl.

Videosprechstunden mit Ihrem Arzt im Heimatland sind nur dann versichert, wenn auch die Erkrankung oder Verletzung während der versicherten Zeit einer vorübergehenden Rückkehr dorthin (Reiseunterbrechung) eingetreten ist. Ein Online-Arzttermin mit dem Arzt im Heimatland ist nicht versichert, solange Sie im Ausland sind. In diesem Fall muss ein Arzt an Ihrem Aufenthaltsort im Ausland kontaktiert werden.

Bitte achten Sie darauf, dass aus den seitens des Arztes, mit dem Sie die Online-Sprechstunde durchgeführt haben, ausgestellten Dokumente für die Schadeneinreichung nachvollziehbar hervorgeht, dass die Videosprechstunde mangels Verfügbarkeit eines Arztes vor Ort mit einem Arzt an einem anderen Ort notwendig war und welche Maßnahmen (Inhalte) der Heilbehandlung durchgeführt und berechnet wurden.

Wie ist eine Vorerkrankung in der Auslandskrankenversicherung versichert?

Eine Vorerkrankung ist ein bestehendes Leiden, das Sie bereits vor dem Reisebeginn (Versicherungsbeginn der Auslandskrankenversicherung) haben.

Die ärztliche Behandlung bei einem unerwarteten Akutwerden (Verschlechterung) einer Vorerkrankung während der Reise ist in unseren Tarifen "STAY Travel" (Altersstufen bis 39 Jahre) und "Young Travellers" versichert. Entscheidend ist also, ob die Behandlungsbedürftigkeit dem Grund nach zum Reisebeginn bereits bekannt war oder nicht.

Die Verschlechterung einer Vorerkrankung ist dann unerwartet (also akut), wenn vor Reisebeginn nicht mit dem Eintreten einer behandlungsbedürftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen war und auch aus medizinischer (ärztlicher) Sicht keine Einwände gegen die Durchführung der geplanten Reise bestanden. Eine durch Ihren Arzt vor der Abreise ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht Bedingung für den Versicherungsschutz, im Schadenfall aber hilfreich.

Das bedeutet, dass ärztliche Heilbehandlungen oder Verschreibungen, deren Notwendigkeit bei Beginn Ihrer Auslandsreise bereits bekannt war, nicht versichert sind. Das ist beispielsweise der Fall bei:

  • Verschreibung (Nachkauf) von regelmäßig benötigten Medikamenten.
  • Fortsetzung von bereits vor der Reise begonnenen Behandlungen.
  • Heilbehandlungen während der Reise, die bereits vor der Reise verschrieben wurden.


Der Versicherungsschutz für akut notwendige Heilbehandlungen aufgrund der Verschlechterung einer Vorerkrankung besteht bei unseren Tarifen "STAY Travel" (Altersstufen bis 39 Jahre) und "Young Travellers" ab dem Versicherungsbeginn Ihrer Auslandskrankenversicherung. Nur beim Tarif Tarif STAY Travel Plus Auslandskrankenversicherung (Altersstufe 40 bis 55 Jahre sowie bei allen genehmigten Abschlüssen nach der Abreise) besteht ein Ausschluss von Vorerkrankungen. Bei den anderen Tarifen und Altersstufen gibt es diese Einschränkung nicht.

Wie ist ein Reiserücktritt oder Reiseabbruch aufgrund Vorerkrankung versichert?

Eine Vorerkrankung ist ein bestehendes Leiden, das Sie bereits vor dem Abschluss einer Reisestornoversicherung hatten.

In unserem Tarif "STAY Travel Reiserücktrittskostenversicherung und Reiseabbruchversicherung" ist unter anderem die Stornierung der Reise aufgrund unerwarteter und schwerer Erkrankung versichert. Eine Vorerkrankung ist jedoch nicht unerwartet, sondern bei Buchung der Stornoversicherung und beim Reiserücktritt oder Reiseabbruch bereits bekannt.

Der Versicherungsschutz in der Stornokostenversicherung bei einer Stornierung oder einem Reiseabbruch aufgrund einer bereits bekannten Erkrankung ist wie folgt versichert:

  • Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz, wenn die Stornierung oder der Reiseabbruch aufgrund akuter Probleme mit einer bestehenden Vorerkrankung erfolgt, sofern das Akutwerden nach Abschluss der Stornokostenversicherung eintritt. Das ist in der Regel der Fall bei einer nicht erwartbaren Verschlechterung der Vorerkrankung vor Reisebeginn.
  • Bei einer Reihe von Krankheiten besteht der Versicherungsschutz jedoch nur, wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss (Buchung) der Stornoversicherung keine stationäre Behandlung der Erkrankung erfolgt: Herzleiden, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose. Reine Kontrolluntersuchungen bleiben dabei unberücksichtigt, verhindern also nicht den Versicherungsschutz.

Welche Vorsorgeleistungen sind in der Langzeit-Auslandskrankenversicherung versichert?

Vorsorgeleistungen sind präventive Untersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsrisiken. Diese Untersuchungen werden also durchgeführt, bevor es zu akuten Gesundheitsbeschwerden kommt mit dem Ziel, vorbeugend und vor dem Eintreten einer tatsächlichen Erkrankung Krankheitsrisiken zu erkennen und zu verhindern.

Vorsorgeleistungen sind nur in unserem Tarif STAY Travel Premium Auslandskrankenversicherung versichert, den Sie für jeden beliebigen Zeitraum bis maximal 5 Jahre abschließen können. Dabei greift eine Wartezeit von 6 Monaten, beginnend mit dem Versicherungsbeginn. Das bedeutet, dass die nachfolgend aufgeführten Vorsorgemaßnahmen ab dem Beginn des 7. versicherten Reisemonats versichert sind. Ausgenommen (also ohne Wartezeit sofort gültig) sind Schwangerschaftsvorsorgeleistungen bei einer während der versicherten Reisezeit eingetretenen Schwangerschaft. Derselbe Versicherungsschutz besteht auch während einer versicherten Unterbrechung der Reise (vorübergehende Rückkehr in das Heimatland).

Versichert sind die in Deutschland geförderten Vorsorgeprogramme - auch dann, wenn Ihr Wohnsitz in einem anderen Land liegt:

1. Schwangerschaftsvorsorge:

Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft während der versicherten Reisezeit eingetreten ist. Versichert sind die am Aufenthaltsort üblichen Schwangerschaftsvorsorgemaßnahmen. Hat die Schwangerschaft zum Versicherungsbeginn (= Abreise am Reisebeginn) bereits bestanden, sind Schwangerschaftsvorsorgeleistungen nicht versichert. Die Versicherungssumme ist unbegrenzt. Zu den versicherten Vorsorgeleistungen gehören:

  • Untersuchung und Beratung der Schwangeren sowie Untersuchung der Entwicklung des Ungeborenen. Versichert sind Untersuchungen, Behandlungen und Arzneimittel sofern diese aufgrund einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung oder einer Vorsorgeuntersuchung durchgeführt und verordnet wurden. Reine Beratungsleistungen oder individuelle Gesundheitsleistungen (wie etwa differentialdiagnostische Abklärungen) sind ohne Indikation nicht versichert.
  • Erkennung und Überwachung von Risikoschwangerschaften. Die Erkennung von Risikoschwangerschaften erfolgt im Rahmen der ärztlichen Schwangerschaftsvorsorge oder einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Gezieltes Screening auf Risikoschwangerschaften ist nicht versichert. Sofern eine Risikoschwangerschaft vorliegt, werden im Rahmen der Vorsorge alle weitere Untersuchungen und Behandlungen, die bei einer Risikoschwangerschaft üblicherweise vorgenommen werden, in der Variante Premium übernommen.
  • Ultraschalldiagnostik
  • Weitere serologische Untersuchungen auf Infektionen, inklusive HIV-Testangebot. Blutuntersuchungen, welche durch Mutterschaftsrichtlinien vorgegeben sind, sind in der Variante Premium versichert. Dazu zählt auch die Abklärung von Infektionskrankheiten wie HIV.
  • Beratung und Untersuchung der Wöchnerin und des Neugeborenen
  • Dieser Versicherungsschutz besteht sowohl im Ausland als auch bei einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden versicherten Unterbrechung der Reise.
     

2. Krebsfrüherkennung:

Der Höchstbetrag für gynäkologische Vorsorge beträgt 100 € je Versicherungsjahr. Der Höchstbetrag für weitere Krebserkennungsmaßnahmen je Versicherungsjahr beträgt 500 € in Summe für Krebsfrühkennungsmaßnahmen und Gesundheits-Check-Ups (siehe nachfolgend).

3. Gesundheits-Check-Ups:

Der Höchstbetrag je Versicherungsjahr beträgt 500 € in Summe für Gesundheits-Check-Ups und Krebsfrühkennungsmaßnahmen (siehe zuvor).

4. Zahnvorsorgeuntersuchungen:

Der Höchstbetrag je Versicherungsjahr beträgt 100 €. Nicht Gegenstand der Zahnvorsorge und damit nicht versichert ist Zahnpflege, insbesondere eine Zahnreinigung.

5. U-Untersuchungen von während der Reise neu geborenen Kindern:

  • Während der Reise neugeborene Kinder werden ab dem Tag der Geburt zum Tarif STAY Travel Premium nachversichert, wenn auch mindestens 1 Elternteil diesen Tarif gebucht hat.
  • Die U-Untersuchungen sind dann nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten der Police des Elternteils zum Tarif STAY Travel Premium im Rahmen der in Deutschland anerkannten Programme versichert. Hinsichtlich der Wartezeit ist also entscheidend, ob und dass die Police des Elternteils bereits länger als 6 Monate besteht; anderenfalls greift die dortige Wartezeit bis zum Ablauf von 6 Monaten der Police des Elternteils.
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/kindergesundheit/frueherkennungsuntersuchung-bei-kindern.html
  • Die Kosten dieser Untersuchungen sind in Summe mit den in Ziffern 2 und 3 (zuvor) dargestellten Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung und zu Gesundheits-Check-Ups bis maximal 500 € je Versicherungsjahr versichert.

Wie beendet man eine Reiseversicherung bei vorzeitiger Rückkehr?

Bei vorzeitiger Beendigung einer Auslandsreise endet der Versicherungsschutz einer Auslandsreiseversicherung mit der Rückkehr in das Heimatland, also der Ankunft im Heimatland.

In diesem Fall können Sie Ihre auf die Reisezeit bezogene Reiseversicherung ebenfalls zu dem Termin der Rückkehr beenden. Für die Zeit nach der Rückkehr nach Hause bereits bezahlte Prämien werden Ihnen erstattet. Bei Tarifen zu Tagesprämien wird tagegenau erstattet; bei Tarifen zu Monatsprämien werden die nicht genutzten, bezahlten Prämienmonate erstattet.

Zur vorzeitigen Beendigung der Auslandskrankenversicherung, Reiseunfallversicherung, Reisehaftpflichtversicherung und Reisegepäckversicherung und zur Erstattung zu viel bezahlter Prämie senden Sie uns bitte per E-Mail einen personalisierten Nachweis über die Rückkehr und Ihre Bankverbindung. Ein personalisierter Nachweis ist ein Reisebeleg, der Ihren Namen und das Datum der Rückreise in das Heimatland ausweist:

  • Bordkarte des Rückflugs
  • Bahnfahrkarte mit Ihrem Namen
  • Busticket mit Ihrem Namen
  • Fährticket mit Ihrem Namen


Bei einer Rückreise mit dem eigenen Fahrzeug kann das Reiseende mit einem Tankbeleg dokumentiert werden, der mit einem Ihren Namen ausweisenden Zahlungsbeleg erzeugt wurde. Ohne jeglichen Nachweis über das Datum der Rückkehr in das Heimatland wird die Rückerstattung zum Tag Ihrer Meldung (E-Mail) berechnet.

Bitte beachten Sie, dass auch im Fall eines medizinisch sinnvollen Rücktransports die Reise und damit der Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung mit der Ankunft im Heimatland endet. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie sich wieder beim Krankenversicherer im Heimatland anmelden.

Nach Erhalt Ihrer Rückreisebestätigung und Bankverbindung nehmen wir die Beendigung des Reiseversicherungsvertrags vor und veranlassen die Rückzahlung zu viel bezahlter Versicherungsprämie an Sie.

Wie sind Wertsachen in der Gepäckversicherung versichert?

In der Reisegepäckversicherung gelten besondere Anforderungen an den Versicherungsschutz für Wertsachen, die auf der Reise gestohlen oder beschädigt werden. Im Wesentlichen geht es darum, das auf Wertsachen besonders geachtet werden muss und dass Wertsachen besonders gesichert werden müssen.

Wertsachen (Wertgegenstände) sind Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Fotoausrüstung und Filmausrüstung, EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikationsgeräte und Unterhaltungsgeräte, jeweils mit Zubehör - also auch Notebook, Laptop, Tablet, Smartphone oder digital Reader.

Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung für Wertsachen besteht nur, wenn die Wertgegenstände:

  1. bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder
  2. in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden oder
  3. sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes oder Passagierschiffs befinden oder
  4. der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben wurden oder
  5. sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder Wohnmobil oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug nicht einsehbar auf einem offiziellen Campingplatz befinden.
  6. Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetall müssen darüber hinaus zusätzlich in einem geschlossenen und gegen Wegnahme gesicherten Behältnis befinden. Das ist in der Regel ein fest eingebauter Safe.


Bei der Einreichung eines Schadenfalls, bei dem auch Wertsachen betroffen sind, müssen Sie belegen können, dass und wann Sie die betroffenen Wertsachen erworben haben. Das geschieht in der Regel durch einen Kaufbeleg, kann aber hilfsweise beispielsweise durch eine Kreditkartenabrechnung oder einen Kontoauszug dargestellt werden.

 

Welche Zahlungsmittel und Zahlungsmethoden stehen bei Buchung einer Reiseversicherung zur Verfügung?

Bei der Buchung einer Reiseversicherung müssen Sie ein gültiges und verfügbares Zahlungsmittel angeben. Dabei stehen Ihnen beim Abschluss der von uns angebotenen Auslandsreiseversicherungen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die wir Ihnen zu den am häufigsten gebuchten Reiseversicherungen hier im Überblick darstellen:

Auslandskrankenversicherungen:

  • Tarif STAY Travel Auslandskrankenversicherung: Bankeinzug, Kreditkarte oder PayPal sowie auf Wunsch und ohne Mehrkosten monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Ratenzahlung
  • Tarif Young Travellers Auslandskrankenversicherung: Bankeinzug oder Kreditkarte ohne Ratenzahlungsmöglichkeit


Versicherungspakete:

  • Tarif STAY Travel Basisschutz: Bankeinzug, Kreditkarte oder PayPal sowie auf Wunsch und ohne Mehrkosten monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Ratenzahlung
  • Tarif STAY Travel Komfortschutz: Bankeinzug, Kreditkarte oder PayPal sowie auf Wunsch und ohne Mehrkosten monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Ratenzahlung
  • Tarif Young Travellers Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisegepäckversicherung: Bankeinzug oder Kreditkarte ohne Ratenzahlungsmöglichkeit


Reisestornoversicherungen:

  • Tarif STAY Travel: Bankeinzug, Kreditkarte oder PayPal
  • Tarif Young Travellers: Bankeinzug oder Kreditkarte


Jahresversicherungen für mehrere Reisen im Jahr:

  • alle Tarife: Bankeinzug, Kreditkarte oder PayPal mit jährlicher Belastung der Jahresprämie


Insbesondere Langzeitreisenden empfehlen wir die Nutzung der Ratenzahlungsmöglichkeit bei unserem Tarif STAY Travel, damit sie ohne finanzielle Vorleistung ihre Auslandsreiseversicherung von Anfang an über die maximal mögliche Dauer buchen können und damit spätere Probleme mit möglichen Verlängerungen vermeiden können. Sie gehen damit kein Risiko ein, da die Auslandsreiseversicherung bei vorzeitigem Reiseende jederzeit vorzeitig beendet werden kann.

Die Zahlungstermine der einzelnen Prämienbelastungen beim Tarif STAY Travel sind wie folgt:

Zahlung per Kreditkarte:

  • Bei Einmalzahlung wird die komplette Prämie sofort nach der Buchung belastet.
  • Bei Ratenzahlung wird die erste Rate sofort nach der Buchung belastet und alle weiteren nach zeitlichem Verlauf der Police (des Zahlungsplans).


Zahlung per Bankeinzug:

  • Bei Einmalzahlung wird die komplette Prämie zum Versicherungsbeginn belastet.
  • Bei Ratenzahlung wird die erste Rate sofort nach der Buchung belastet und alle weiteren nach zeitlichem Verlauf der Police (des Zahlungsplans).


Zahlung per PayPal:

  • Bei Einmalzahlung wird die komplette Prämie sofort nach der Buchung belastet.
  • Bei Ratenzahlung wird die erste Rate sofort nach der Buchung belastet und alle weiteren nach zeitlichem Verlauf der Police (des Zahlungsplans).

Welche Zahnbehandungen während der Reise sind versichert?

In unseren Langzeit-Auslandskrankenversicherungen "STAY Travel" und "Young Travellers" besteht Versicherungsschutz für notwendige Zahnbehandlungen aufgrund akuter Zahnschmerzen. Die Versicherungssumme ist grundsätzlich unbegrenzt, aber es gibt Einschränkungen und Höchstbeträge für bestimmte Behandlungen beim Zahnarzt.

Der Versicherungsschutz der Reisekrankenversicherung für Zahnbehandlungen während der Reise:

  1. Schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich einfacher Zahnfüllungen aufgrund akuter Zahnschmerzen ist mit unbegrenzter Versicherungssumme versichert. Eine schmerzstillende Zahnbehandlung ist jede Behandlungsmaßnahme, die der Zahnarzt zur Beseitung akuter Zahnschmerzen durchführen muss. Eine einfache Zahnfüllung bedeutet, dass das einfachste zur konkreten Behandlung geeignete Material erstattet wird, das der Zahnarzt verwenden kann. In der Regel ist das Amalgam; ein anderes Material wäre versichert, wenn der Zahnarzt es aus medizinischen Gründen verwenden musste.
  2. Die Reparatur von vorhandenem Zahnersatz ist versichert mit unbegrenzter Versicherungssumme in den Tarifen "STAY Travel Premium" und "Young Travellers". Im Tarif "STAY Travel Basic" ist die Versicherungssumme auf 300 € je Versicherungsjahr begrenzt.
  3. Die Reparatur von vorhandenen Zahnprothesen ist versichert mit unbegrenzter Versicherungssumme im Tarif "Young Travellers".
  4. Provisorischer Zahnersatz, der nach einem Unfall notwendig wird, ist versichert mit 1.000 € je Versicherungsjahr im Tarif "STAY Travel" und mit unbegrenzter Versicherungssumme im Tarif "Young Travellers".
  5. Provisorische Zahnprothesen, die nach einem Unfall notwendig werden, sind versichert mit unbegrenzter Versicherungssumme im Tarif "Young Travellers".


Bitte beachten Sie, dass auch bei der Behandlung von Zahnproblemen oder Zahnschmerzen in der Auslandskrankenversicherung keine Kosten für Zahnbehandlungen erstattet werden, deren Notwendigkeit zum Versicherungsbeginn (Abreise) schon feststand oder die vor der Abreise begonnen und während der Auslandsreise fortgesetzt werden.

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