In der Auslandskrankenversicherung sind die Kosten für die Hinreise und Rückreise einer nahestehenden Person an den Ort der stationären Behandlung im Ausland versichert, wenn:
Versichert mit der Reisekrankenversicherung sind die Hinreisekosten an den Ort der stationären Behandlung und die Rückreisekosten nach Hause für eine (einzige) Person, die der in stationärer Behandlung befindlichen versicherten Person nahesteht. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine andere Person.
Nicht versichert sind Unterkunftskosten, Verpflegungskosten oder andere Kosten, die der nahestehenden Person anlässlich des Krankenbesuches im Ausland entstehen.
Ein typisches Beispiel für den Krankenbesuch im Ausland ist der Krankenbesuch durch ein Elternteil, wenn die Tochter oder der Sohn während der Auslandsreise wegen einer Erkrankung oder Verletzung stationär im Krankenhaus liegt.