Eine Auslandskrankenversicherung bietet Versicherungsschutz für ärztliche Heilbehandlungen, die während der Reise aufgrund einer akuten Erkrankung oder Verletzung notwendig werden. Voraussetzung ist also, dass während des Auslandsaufenthaltes eine Krankheit oder Verletzung wegen akuter Beschwerden behandelt werden muss.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass vom Arzt verordnete oder verschriebene Maßnahmen nicht versichert sind, wenn sie entweder nicht auf eine akute Erkrankung oder Verletzung bezogen sind oder wenn bei der Abreise (zum Versicherungsbeginn) schon absehbar war, dass die betreffende Maßnahme während der Reise erforderlich wird. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn Medikamente oder auch Verhütungsmittel während der Reise verschrieben und beschafft werden müssen, es sich also um die reine Beschaffung von Verhütungsmitteln handelt.
Das bedeutet, dass die Kosten für Verhütungsmittel wie die Pille oder eine Spirale nicht vom Versicherungsschutz der Reisekrankenversicherung gedeckt sind und selbst übernommen werden müssen. Verhütungsmittel sind nicht Teil einer Heilbehandlung, sondern eine freiwillige Maßnahme ohne Verursachung durch eine Erkrankung oder Verletzung während der Auslandsreise. Dementsprechend werden auch die Kosten für die Ausstellung eines Rezeptes für Verhütungsmittel nicht erstattet.
Auch sind Verhütungsmittel nicht Gegenstand von Vorsorgemaßnahmen, da es sich nicht um Gesundheitsvorsorge zur Vorbeugung gegen mögliche Erkrankungen handelt.