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Versicherungsschutz im Heimatland

Welcher Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung besteht im Heimatland?

In unseren Langzeit-Auslandskrankenversicherungen "STAY Travel" und "Young Travellers" ist ein vorübergehender Aufenthalt im Heimatland versichert, wenn es sich um eine Unterbrechung der Reise handelt. Entscheidend dabei ist, dass Sie innerhalb der versicherten Zeit nachweislich in Ihr Heimatland zurückreisen und spätestens zum Ende der versicherten Unterbrechungszeit die Auslandsreise fortsetzen. Das muss bei Einreichung von Behandlungsbelegen zu ärztlichen Behandlungen im Heimatland nachgewiesen werden anhand von Reisebestätigungen, beispielsweise Flugbestätigungen. Vor der Abreise (Reisebeginn) und nach Beendigung der Reise (Reiseende) besteht kein Versicherungsschutz einer Reiseversicherung.

Der Unterbrechungsschutz dieser Reisekrankenversicherungen ist gültig unabhängig davon, ob Sie sich für die Zeit Ihres Auslandsaufenthaltes im Heimatland abmelden oder nicht. Die Leistungen während der vorübergehenden Rückkehr nach Hause sind identisch zu denen im Ausland - also entsprechend der Versicherungsbedingungen.

Vor dem Reisebeginn (Abreise aus dem Heimatland) und nach Reiseende (Rückkehr in das Heimatland am Reiseende) besteht kein Versicherungsschutz. Das betrifft auch den Fall eines Rücktransportes in das Heimatland, der die Beendigung der Reise und somit auch der Reisekrankenversicherung bedeutet.

Der Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherungen ist im Detail:

  • Tarif "STAY Travel": Bei einer versicherten Zeit von 7 bis 12 Monaten haben Sie 3 Wochen Unterbrechungsschutz im Heimatland. Bei einer versicherten Zeit von 13 bis 60 Monaten haben Sie je Versicherungsjahr 6 Wochen Versicherungsschutz im Heimatland. Kein Unterbrechungsschutz besteht, wenn die versicherte Zeit unter 7 Monaten liegt.
  • Tarif "Young Travellers": Sie haben je Versicherungsjahr 8 Wochen Versicherungsschutz bei einer vorübergehenden Rückkehr in Ihr Heimatland, sofern es sich um ein EU-Land handelt.


Die Einreichung von Behandlungsbelegen zu ärztlichen Behandlungen im Heimatland erfolgt genauso wie bei medizinischen Behandlungen im Ausland.

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