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Mitversicherte Risikopersonen in der Stornoversicherung

Welche Risikopersonen sind vom Versicherungsschutz einer Reisestornoversicherung erfasst?

In der Rücktrittskostenversicherung und der Reiseabbruchversicherung unseres Tarifs Young Travellers Reisestornoversicherung besteht Versicherungsschutz nicht nur für die Reisenden selbst, sondern auch für weitere Personen - die sogenannten Risikopersonen wie etwa Verwandte. Das bedeutet, dass die Reisenden, die eine Reisestornoversicherung gebucht haben, ihre Reise stornieren, umbuchen oder abbrechen können, wenn bei einer der Risikopersonen ein versichertes Ereignis eintritt - also ein Reisestornogrund oder Reiseabbruchgrund.

Die mitversicherten Risikopersonen der Reiserücktrittskostenversicherung sind:

  1. Die versicherten Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben (also die gemeinsam Reisenden). Wenn mehr als 5 Personen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien ihre Reise gemeinsam gebucht und versichert haben, sind nur noch die Angehörigen der versicherten Person vom Versicherungsschutz als Risikoperson erfasst.
  2. Die nicht mitreisenden Angehörigen einer versicherten Person: Ehepartner, Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Grosseltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger.
  3. Darüber hinaus Tanten, Onkel, Neffen und Nichten nur, wenn das versicherte Ereignis "Tod" eintritt.
  4. Diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen.


Der Versicherungsschutz auch für Risikopersonen greift bei diesen versicherten Ereignissen in der Reiserücktrittskostenversicherung, sofern sie nach Abschluss der Stornokostenversicherung eintreten:

  • unerwartete und schwere Erkrankung
  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft
  • Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn
  • Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
  • Impfunverträglichkeit
  • Arbeitsplatzverlust mit anschliessender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder eines Minijobs aus der Arbeitslosigkeit heraus (nicht versichert: Praktikum, betriebliche Maßnahme, Schulungsmaßnahme, Schülerjob oder Studentenjob während der Schulzeit oder Studienzeit)
  • konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer Einkommensreduzierung von mindestens einem Nettomonatsgehalt
  • Arbeitsplatzwechsel, sofern die gebuchte und versicherte Reise in die Probezeit (maximal 6 Monate) des neuen Arbeitsverhältnisses fällt
  • erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter


In der Reiseabbruchversicherung greift der Versicherungsschutz für Risikopersonen in diesen Fällen, sofern sie nach Abschluss der Stornoschutzversicherung eintreten:

  • unerwartete und schwere Erkrankung
  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft
  • Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn
  • Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
  • Impfunverträglichkeit
  • erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter


Über diesen Katalog an Reisestornogründen oder Reiseabbruchgründen hinaus gibt es weitere versicherte Ereignisse, die nur für die versicherten und reisenden Personen gelten.

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