In der Auslandskrankenversicherung sind ist Vorerkrankung (chronische Erkrankung oder andere bestehende Leiden) versichert, wenn es während der Reise zu akuter Behandlungsnotwendigkeit aufgrund Akutwerdens der bestehenden Erkrankung kommt - in der Regel ein Krankheitsschub oder eine Verschlechterung der Vorerkrankung mit akuten Beschwerden.
Im Schadenfall kann es dabei zur Klärung der Frage kommen, ob die während der Reise in Anspruch genommenen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen unerwartet notwendig wurden oder bereits bei der Abreise erwartbar waren, also nicht unerwartet waren.
Dabei kann eine Unbedenklichkeitsbestätigung des behandelnden Arztes im Heimatland helfen, mit der der Arzt die Reisefähigkeit trotz der bestehenden Vorerkrankung bestätigt und auch darstellt, dass aus medizinischer (ärztlicher) Sicht nicht mit einer Verschlechterung und Behandlungsnotwendigkeit der Vorerkrankung während der Reise zu rechnen ist.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes ist nicht Bedingung für den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung oder für den Versicherungsschutz bei behandlungsbedürftigem Akutwerden einer bestehenden Erkrankung, sondern eine zusätzliche Information, die bei Bedarf der Schadenabteilung des Versicherers zur Verfügung gestellt werden kann.
Aussagefähig ist die Bestätigung der Reisefähigkeit durch den Arzt, wenn dieser eindeutig darstellt, um welche Vorerkrankung es geht und dass aus seiner Sicht keine Behandlungen der Vorerkrankung während der Reise zu erwarten sind. Eine allgemein und gehaltene Bestätigung, die letztendlich keine konkrete Aussage zur Reisefähigkeit in Bezug auf die konkrete Vorerkrankung enthält, ist unbrauchbar.