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Versicherte Reiseabbruchgründe

Welche Ereignisse sind in der Reiseabbruchversicherung versichert?

Mit dem Antritt der Reise (Abreise) endet der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskostenversicherung und es beginnt der Versicherungsschutz einer Reiseabbruchversicherung.

In der Reiseabbruchversicherung unseres Tarifs "STAY Travel Reiseabbruchversicherung" besteht Versicherungsschutz bei vorzeitiger Rückreise, bei unfreiwiliger Verlängerung der Reise und bei Nichtnutzung von versicherten Reiseleistungen vor Ort aus einem versicherten Grund - den sogenannten versicherten Ereignissen.

Die versicherten Ereignisse, die zum Versicherungsschutz führen, sind in dieser Reiseabbruchversicherung:

  • unerwartete und schwere Erkrankung
  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft
  • Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn
  • Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
  • Impfunverträglichkeit
  • Absage oder Verschiebung eines bei Abschluss der Stornoversicherung schriftlich zugesagten Studienplatzes, Praktikumsplatzes, Forschungsplatzes oder Lehrgangsplatzes im Ausland durch die durchführende Organisation während der Reise
  • Heimweh Minderjähriger, sofern das Heimweh durch die durchführende Organisation schriftlich bestätigt wird (in diesem Fall werden nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet)
  • vorzeitiger Reiseabbruch oder notwendige Verlängerung der Reise aufgrund Naturkatastrophen oder Elementarereignissen am Reiseort (Lawine, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung, Wirbelsturm)
  • verspätete Weiterreise oder Reiseabbruch aufgrund Versäumen eines gebuchten und versicherten Anschlussverkehrsmittels (beispielsweise eines Fluges) aufgrund Verspätung oder Ausfall eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines innerdeutschen Zubringerfluges um mindestens 2 Stunden
  • Akutwerden von Vorerkrankungen (bestehenden oder chronischen Leiden), sofern die Reisefähigkeit bei Abschluss der Stornoversicherung durch einen Arzt bestätigt wurde
  • Diebstahl von nicht rechtzeitig wiederzubeschaffenden Reisedokumenten, ohne die die Reise nicht fortgesetzt werden kann
  • Gefährdung der körperlichen Sicherheit am Reiseort, sofern das Auswärtige Amt Deutschland für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat
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